Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Sachgebiet Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 (FZV)
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- ggf. Bescheinigung, dass noch keine ausländischen Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer. Soll die Kraftfahrzeugsteuer nicht vom Konto des Fahrzeughalters eingezogen werden, ist außerdem eine Ausweis-Kopie des Kontoinhabers vorzulegen.
(Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden.)
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- Vollmacht (Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.)
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre)
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Formulare
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
- § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
- i.d.R. 34,40€
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. die Zulassungsbescheinigung Teil II an eine Bank zurückzuschicken ist.
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren, wenn die Halterdaten durch die Zulassungsstelle recherchiert werden müssen. (Nur bei natürlichen Personen und Freiberuflern. Bei Gewerbetreibenden müssen die Halterdaten in jedem Fall nachgewiesen werden)
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung "Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen".
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
- Vor der Zulassung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges gem. §6(8) FZV durchgeführt worden sein.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
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