Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Beschreibung

    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    Allgemeine Informationen

    Bitte beachten Sie:

    Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:

    • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
    • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
    • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

    Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



    Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

    Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

    Hotline: 04171 693-800

    Haben Sie im Ausland (EU- oder Nicht-EU-Länder) ein Neufahrzeug gekauft?

    Haben Sie von einem Importeur oder Händler ein Neufahrzeug aus dem Ausland erworben?

    Die Zulassung des Fahrzeuges können Sie an einem der Standorte des BürgerService beantragen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

    Ansprechpartner

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
    • Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
    • Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
    • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
      • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    1.) Import aus einem EU-Mitgliedsstaat:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Versicherungsbestätigung (EVB)
    • vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
    • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge)
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern eine Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges schon fällig wäre
    • Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
    • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
    • wenn das Kraftfahrzeug noch nicht älter ist als 6 Monate (ab EZ-Datum) oder noch keine 6.000 km gefahren hat: Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (das Formular zum Ausfüllen finden Sie unten)
    • wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausländische Kennzeichenschilder

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
    • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach.


    2. Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Versicherungsbestätigung (EVB)
    • vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
    • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge)
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern das Fahrzeug nicht bereits von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wurde
    • Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
    • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt werden)
    • Nachweis über die Verzollung des Fahrzeuges ("Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zolls)
    • wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausl. Kennzeichenschilder

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
    • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Eine Zulassung erfolgt

    • nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
    • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.

    Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    INFORMATION ZU i-KFZ (internetbasierte Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeuges)


    Möchten Sie sich den Besuch im BürgerService sparen?


    Die internetbasierte Zulassung oder internetbasierte Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeuges können Sie auf unserem Portal beantragen.

    Weitere Informationen und zum Portal:




    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    Die Gebühr beträgt mindestens 34,40 EUR.

    Für ein Wunschkennzeichen wird eine zusätzliche Gebühr von 10,20 EUR berechnet.

    Wenn das Wunschkennzeichen reserviert wurde, kommen 2,60 EUR hinzu. Die zusätzliche Gebühr beträgt dann 12,80 EUR.

    Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

    Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.

    Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung "Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen".

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    Seit 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges ein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.

    Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.



    Sie müssen das Fahrzeug grundsätzlich nicht vorführen, wenn es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handelt, das bislang noch nicht zugelassen war.

    Es muss dann zur Zulassung vorgeführt werden, wenn dem Fahrzeug bauartbedingt eine besondere Kennzeichengröße zugeteilt werden muss und dies aus einem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nicht zweifelsfrei hervorgeht.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kfz-Zulassung, Neuwagen, KFZ anmelden, Neuzulassung, Einfuhr, KFZ Neuanmeldung, Anmeldung eines Autos, Import von Fahrzeugen, Fahrzeugneuanmeldung, Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land, europäisches Ausland

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de