Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat)
Hier finden Sie alle Informationen zur Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat).
Infos zur Kennzeichenzuteilung:
Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...
Welche Kennzeichenarten gibt es?
Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...
- Saisonkennzeichen
- Oldtimerkennzeichen (H)
- Oldtimerkennzeichen (H) kombiniert mit einem Saisonkennzeichen
- E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
- Wechselkennzeichen
- Infos zum Motorradkennzeichen / Kraftradkennzeichen
- kleines Kennzeichen für US-Importfahrzeuge
- Grünes Kennzeichen
- Infos zum JEV-Kennzeichen
weitere Infos:
- Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
- alle Formulare finden Sie hier
- welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat)
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Ansprechpartner
Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-8787
E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de
Internet
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem.§13 EG-FGV bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- ggf. z.B. zusätzliche Nachweise über:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
- Namen und Anschrift des Lieferers
- Tag der ersten Inbetriebnahme
- Kilometerstand am Tag der Lieferung
- Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Verwendungszweck
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat)
Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile
> Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)
Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.
Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.
Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.
Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)
> eVB - elektronische Versicherungsbestätigung
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.
Wichtig:
Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!
Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).
In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?
- Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
- Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
- Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!
> Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)
Personalausweis des Antragstellers
oder
Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*
* warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.
Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.
> Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:
bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:
a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)
b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.
b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person
c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).
(eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert
> Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)
Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.
Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:
- allen Zulassungen, Umschreibungen
- Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
- Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
- technischen Änderungen
- Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
- Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
- Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.
Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:
- Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
- Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
- Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
- Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...
Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.
> EG-Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers (COC)
Durch die EG-Übereinstimmungserklärung (COC) des Fahrzeugherstellers wird der Nachweis erbracht, dass für das Fahrzeug EG-Typengenehmigung des Fahrzeuges besteht.
Aufgrund neuer Abgasvorschriften müssen die Zulassungsbehörden zusätzliche Abgaswerte (WLTP) erfassen, die nicht aus der Zulassungsbescheinigung, sondern nur aus der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) hervorgehen.
Deshalb ist bei Neuzulassungen von PKW (Fahrzeugklasse M1) und leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N1) die Vorlage der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) erforderlich.
> Nachweis der Typengenehmigung
Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ ("Betriebserlaubnis") gehören. Der Nachweis über eine vorhandene EG-Typengenehmigung kann erbracht werden durch:
- Vorlage einer ZB II mit Hinweis auf eine EG-Typengenehmigungsnummer
- EG-Übereinstimmungserklärung (certificate of conformity,COC) oder
- EG-Einzelgenehmigung (EG-FGV) oder / und
- Hersteller-Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO, wenn darin eine bestehende Typengenehmigung bestätigt wird
Es besteht die Möglichkeit, bei einer Überwachungsorganisation eine sog. "Datenbestätigung" (Aufstellung der Technikdaten) ausstellen zu lassen, wenn die Technikdaten unklar sind. Infos erhalten Sie z.B. beim TÜV oder DEKRA.
Ist keine Typengenehmigung für das Fahrzeug vorhanden oder nachgewiesen, ist ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV erforderlich. Zuständig hierfür ist die Technische Prüfstelle:
in den alten Bundesländern: TÜV
in den neuen Bundesländern: DEKRA
> Umsatzsteuererklärung (nur bei innergemeinschaftlichem Erwerb)
Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen (Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU)
In welchen Fällen diese Umsatzsteuererklärung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss, finden Sie auf den Seiten des Zoll...
Zum Audrucken nutzen Sie bitte unsere Checkliste
Formulare
Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat)
- 36_06_Antrag Zulassung (incl. Vollmacht, SEPA-Mandat)Kfz-Zulassungsantrag incl. Vollmacht, Lastschrift-Einzugsermächtigung / SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer, Antrag Zulassung, Antrag Umschreibung, Tageszulassung
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat)
Zulassung Neufahrzeug
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug) (auch Import eines Neufahrzeuges) ggf. zuzügl. Gebühren für die Ausstellung der ZB II)
27,60
22,45
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)
Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
--> bei vorheriger Reservierung zuzüglich
10,20 €
2,60 €
Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung
10,20 €
erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen
15,30 €
Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes
13,80 €
Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)
3,80 €
Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute
10,20 €
Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II
5,10 €
Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")
39,50 €
Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen
30,70 €
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat)
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021
Stichwörter
Auto anmelden, Neues Auto, Zulassungsbehörde, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug Zulassung,, Autozulassung, Neuwagen, Neuer Wagen, Neufahrzeug aus der EU, Kfz-Zulassung, Zulassungsstelle, Zulassung