Wohngeld Feststellung

    Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
    • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    beantragen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

    • Bürgergeld oder
    • Grundsicherung im Alter oder
    • bei Erwerbsminderung oder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld

    Regionale Ergänzungen

    Regionale Ergänzungen

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Allgemeine Informationen

    Achtung! Im Bereich Wohngeld gelten abweichende Öffnungszeiten:

    Montag, Mittwoch, Freitag: 09.00 - 12.30 Uhr

    Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr (nur mit Termin)

    Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Kosten für den Wohnraum. Es wird nur auf Antrag bewilligt.

    Wenn Sie bereits Transferleistungen, z. B. Bürgergeld sowie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung („Sozialhilfe“), erhalten, bekommen Sie kein Wohngeld, da diese Leistungen die Wohnkosten schon mit abdecken. Eine Ausnahme kann bestehen wenn Sie schriftlich von der Transferleistungsstelle aufgefordert wurden, Wohngeld zu beantragen. 

    Weitere allgemeine Informationen zum Wohngeld bzw. zur Wohngeldreform erhalten Sie auf der Homepage der Bundesregierung

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wohngeldreform-2130068

    oder auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

    https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html



    Allgemeine Informationen

    Achtung! Im Bereich Wohngeld gelten abweichende Öffnungszeiten:

    Montag, Mittwoch, Freitag: 09.00 - 12.30 Uhr

    Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr (nur mit Termin)

    Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Kosten für den Wohnraum. Es wird nur auf Antrag bewilligt.

    Wenn Sie bereits Transferleistungen, z. B. Bürgergeld sowie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ("Sozialhilfe"), erhalten, bekommen Sie kein Wohngeld, da diese Leistungen die Wohnkosten schon mit abdecken. Eine Ausnahme kann bestehen wenn Sie schriftlich von der Transferleistungsstelle aufgefordert wurden, Wohngeld zu beantragen.

    Weitere allgemeine Informationen zum Wohngeld bzw. zur Wohngeldreform erhalten Sie auf der Homepage der Bundesregierung

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wohngeldreform-2130068

    oder auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

    https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt, in der die Antrag stellende Person den Wohnsitz hat.

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt, in der die Antrag stellende Person den Wohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Büchereiplatz

    48529 Nordhorn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Freitag: 09.00 - 12.30 Uhr Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 878-0

    Kontaktperson

    Formulare

    Angaben des Vermieters zum Wohnraum
    Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
    Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
    Wohngeldantrag für den Mietzuschuss

    Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)

    Lastenzuschuss beantragen

    Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2020 (von: Webservice, Stadt Nordhorn)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Nordhorn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Formulare

    Angaben des Vermieters zum Wohnraum
    Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
    Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
    Wohngeldantrag für den Mietzuschuss

    Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)

    Lastenzuschuss beantragen

    Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag

    Version

    Technisch erstellt am 20.01.2008 (von: Administrator brain-scc)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Somberg, Stefan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

    • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
    • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
    • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
    • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
    • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
    • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

    Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

    • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
    • BAföG-Bescheid (Studierende),
    • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
    • Krankenversicherungsnachweis,
    • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
    • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
    • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
    • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
    • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

    • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

    • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
    • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
    • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
    • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
    • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
    • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
    • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Sowohl Mieter*innen als auch Eigentümer*innen legen dem Antrag bitte folgende Unterlagen bei (falls zutreffend):

    • Als Nicht-EU-Bürger oder -bürgerin wird von allen zum Haushalt gehörenden Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Kopie der Aufenthaltsgestattung/Duldung benötigt
    • Verdienst-/Gehaltsabrechnungen bei Erwerbstätigen (auch bei geringfügig Beschäftigten) für die letzten 12 Monate vor der Antragstellung. Ersatzweise kann der Vordruck „Verdienstbescheinigung“ vom Arbeitgeber ausgefüllt werden.
    • Aktueller Bewilligungs- und Änderungsbescheid für Arbeitslosengeld I sowie den Kontoauszug der letzten Überweisung
    • Bei Aufforderung der Transferleistungsstelle: Aktueller Bewilligungs- und Änderungsbescheid von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung, etc.)
    • Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden usw.)
    • Rentenbescheide (auch Betriebs-, Werks- und Firmenrenten, sowie Pensionen)
    • bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (auch Gewerbebetrieb) legen Sie bitte den letzten Einkommensteuerbescheid, die letzte Einkommensteuererklärung, die Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, die Bilanz etc. vor
    • Belege über sonstige Einkünfte (Unterhaltsleistungen, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Sachleistungen usw.)
    • Aktuelle Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren oder bei Studierenden eine Studienbescheinigung mit Semesterangabe
    • Schwerbehindertenausweis oder aktueller Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    • Nachweis über aktuellen Pflegegrad
    • Nachweis über Kinderbetreuungskosten
    • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (Urteil, Titel und die letzten drei Kontoauszüge über die Zahlungen)
    • Nachweise über Werbungskosten sind nur beizufügen, wenn diese einen Betrag von 1.230 €/Jahr übersteigen.

    Mieter*innen fügen dem Antrag für den Mietzuschuss bitte außerdem folgende Unterlagen bei:

    • Mietvertrag (komplett, außer Hausordnung)
    • Letzte Mietänderungsmitteilung der Vermieterin/des Vermieters, letztes Erhöhungsschreiben der Vermieterin/des Vermieters
    • Kontoauszüge über die letzten drei Mietzahlungen

    Eigentümer*innen fügen dem Antrag für den Lastenzuschuss bitte außerdem folgende Unterlagen bei:

    • Kaufvertrag/Erbschein/Schenkungsvertrag
    • Grundbuchauszug (ggf. Teilungserklärung)
    • Abgabenbescheid (Grundsteuer)
    • Vordruck „Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln“, ausgefüllt vom Darlehensgeber, für den Erwerb, Bau oder Modernisierung der Immobilie und aktuelle Zahlbelege
    • Nachweis der Verwalterkosten (nur bei Eigentumswohnung)
    • Nachweis über Aufwendungszuschüsse (zum Beispiel Baukindergeld)
    • Bürgschaftskosten
    • Erbbauzinsen
    • Festgeldhypothek mit Personenversicherung
    • Bausparbeiträge, deren angesparter Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist
    • Abtretungserklärung eines Bausparvertrages
    • Nachweis aus Erträgen bei Vermietung von Wohnraum oder Verpachtung (z. B. bei Gewerberäumen, Garage)

    Es kann erforderlich sein, dass darüber hinaus noch weitere Unterlagen einzureichen sind. Diese würden dann angefordert und müssten bis zum genannten Termin beigebracht werden.

    Sowohl Mieter*innen als auch Eigentümer*innen legen dem Antrag bitte folgende Unterlagen bei (falls zutreffend):

    • Als Nicht-EU-Bürger oder -bürgerin wird von allen zum Haushalt gehörenden Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Kopie der Aufenthaltsgestattung/Duldung benötigt
    • Verdienst-/Gehaltsabrechnungen bei Erwerbstätigen (auch bei geringfügig Beschäftigten) für die letzten 12 Monate vor der Antragstellung. Ersatzweise kann der Vordruck "Verdienstbescheinigung" vom Arbeitgeber ausgefüllt werden.
    • Aktueller Bewilligungs- und Änderungsbescheid für Arbeitslosengeld I sowie den Kontoauszug der letzten Überweisung
    • Bei Aufforderung der Transferleistungsstelle: Aktueller Bewilligungs- und Änderungsbescheid von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung, etc.)
    • Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden usw.)
    • Rentenbescheide (auch Betriebs-, Werks- und Firmenrenten, sowie Pensionen)
    • bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (auch Gewerbebetrieb) legen Sie bitte den letzten Einkommensteuerbescheid, die letzte Einkommensteuererklärung, die Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, die Bilanz etc. vor
    • Belege über sonstige Einkünfte (Unterhaltsleistungen, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Sachleistungen usw.)
    • Aktuelle Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren oder bei Studierenden eine Studienbescheinigung mit Semesterangabe
    • Schwerbehindertenausweis oder aktueller Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    • Nachweis über aktuellen Pflegegrad
    • Nachweis über Kinderbetreuungskosten
    • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (Urteil, Titel und die letzten drei Kontoauszüge über die Zahlungen)
    • Nachweise über Werbungskosten sind nur beizufügen, wenn diese einen Betrag von 1.230 €/Jahr übersteigen.

    Mieter*innen fügen dem Antrag für den Mietzuschuss bitte außerdem folgende Unterlagen bei:

    • Mietvertrag (komplett, außer Hausordnung)
    • Letzte Mietänderungsmitteilung der Vermieterin/des Vermieters, letztes Erhöhungsschreiben der Vermieterin/des Vermieters
    • Kontoauszüge über die letzten drei Mietzahlungen

    Eigentümer*innen fügen dem Antrag für den Lastenzuschuss bitte außerdem folgende Unterlagen bei:

    • Kaufvertrag/Erbschein/Schenkungsvertrag
    • Grundbuchauszug (ggf. Teilungserklärung)
    • Abgabenbescheid (Grundsteuer)
    • Vordruck "Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln", ausgefüllt vom Darlehensgeber, für den Erwerb, Bau oder Modernisierung der Immobilie und aktuelle Zahlbelege
    • Nachweis der Verwalterkosten (nur bei Eigentumswohnung)
    • Nachweis über Aufwendungszuschüsse (zum Beispiel Baukindergeld)
    • Bürgschaftskosten
    • Erbbauzinsen
    • Festgeldhypothek mit Personenversicherung
    • Bausparbeiträge, deren angesparter Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist
    • Abtretungserklärung eines Bausparvertrages
    • Nachweis aus Erträgen bei Vermietung von Wohnraum oder Verpachtung (z. B. bei Gewerberäumen, Garage)

    Es kann erforderlich sein, dass darüber hinaus noch weitere Unterlagen einzureichen sind. Diese würden dann angefordert und müssten bis zum genannten Termin beigebracht werden.

    Voraussetzungen

    Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

    Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Wohngeld erhalten sowohl Mieter*innen als auch Inhaber*innen von selbst genutztem Wohneigentum. Es gibt verschiedene Antragsvordrucke:

    Wohngeld erhalten sowohl Mieter*innen als auch Inhaber*innen von selbst genutztem Wohneigentum. Es gibt verschiedene Antragsvordrucke:

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

    Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

    Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Über einen Wohngeldanspruch kann erst abschließend entschieden werden, wenn der jeweilige Formvordruck vollständig ausgefüllt mit allen erforderlichen Anlagen und Unterlagen bei der Wohngeldstelle eingereicht wird.

    Durch die kurzfristig umgesetzte Wohngeldreform ist mit einer hohen Anzahl von Neuanträgen zu rechnen. Es lässt sich daher nicht vermeiden, dass es bei der Bearbeitung von Anträgen leider zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Hierfür bitten wir um Verständnis.

    Über einen Wohngeldanspruch kann erst abschließend entschieden werden, wenn der jeweilige Formvordruck vollständig ausgefüllt mit allen erforderlichen Anlagen und Unterlagen bei der Wohngeldstelle eingereicht wird.

    Durch die kurzfristig umgesetzte Wohngeldreform ist mit einer hohen Anzahl von Neuanträgen zu rechnen. Es lässt sich daher nicht vermeiden, dass es bei der Bearbeitung von Anträgen leider zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Hierfür bitten wir um Verständnis.

    Fristen

    Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Bei positivem Bescheid wird Wohngeld ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Bei positivem Bescheid wird Wohngeld ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Dokumente

    Hinweise für Nordhorn: Wohngeld

    Eingehend

    Anlage Wohngeldantrag: Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Angaben über Untervermietung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Verdienstbescheinigung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Fragebogen für Studenten und Auszubildende

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Fragebogen zur Einkommensermittlung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Ausgehend

    Anlage Wohngeldantrag: Fragebogen zur Einkommensermittlung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Fragebogen für Studenten und Auszubildende

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Verdienstbescheinigung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Angaben über Untervermietung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlage Wohngeldantrag: Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigung, Wohngeldanspruch, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)