Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird in Form von Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers) und Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung) gewährt. Das Wohngeld ist als zweckgebundene Leistung zur Zahlung der Miete oder Belastung zu verwenden.
Sie können die Anträge auch als Änderungsantrag einreichen. Bitte ändern Sie dazu den Antragstyp im Antrag einfach ab.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird in Form von Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers) und Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung) gewährt. Das Wohngeld ist als zweckgebundene Leistung zur Zahlung der Miete oder Belastung zu verwenden.
Sie können die Anträge auch als Änderungsantrag einreichen. Bitte ändern Sie dazu den Antragstyp im Antrag einfach ab.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern.
Buchstabenbereich A-G
Telefon: 0441 235-4680
Buchstabenbereich H-M
Telefon: 0441 235-4681
Buchstabenbereich N-Z
Telefon: 0441 235-4682
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern.
Buchstabenbereich A-G
Telefon: 0441 235-4680
Buchstabenbereich H-M
Telefon: 0441 235-4681
Buchstabenbereich N-Z
Telefon: 0441 235-4682
Ansprechpartner
Wohngeldstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr oder nach Absprache
Kontakt
Telefon Festnetz: 0441 235-4444
E-Mail: wohngeld@stadt-oldenburg.de
Formulare
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Als Mieter benötigen Sie:
- Mietzuschuss – Antrag
- Mietzuschuss – Angaben des Vermieters zum Wohnraum zum Antrag (Mietbescheinigung)
- Mietzuschuss – Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag)
Als Eigentümer benötigen Sie:
- Lastenzuschuss – Antrag
- Lastenzuschuss – Ermittlung der Belastung
- Lastenzuschuss – Berechnung der Wohnflächen
- Lastenzuschuss – Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag)
Bei dauerhaftem Wohnen im Alten- und Pflegeheim benötigen Sie:
- Wohngeld – Antrag für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
- Wohngeld – Bestätigung der Heimverwaltung (Anlage)
weitere Formulare bei Bedarf:
- Veränderungsmitteilung (durch Änderung des Antragstyps im Antragsformular möglich)
- Nachweis bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
- Bei selbständig Tätigen – Erklärung zum Einkommen aus Selbständigkeit
Die unter dem Reiter „Formulare“ verlinkten Dokumente werden vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt.
Hinweis:
Es handelt sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung. Es können zur Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld noch weitere Unterlagen notwendig sein. Die Aufzählung umfasst die regelmäßig benötigten Unterlagen.
Da die Wohngeldstelle auf eine digitale Verarbeitung umstellt, bitten wir darum, nur Kopien einzureichen, da die eingereichten Unterlagen nach einer kurzen Aufbewahrungszeit vernichtet werden.
Als Mieter benötigen Sie:
- Mietzuschuss - Antrag
- Mietzuschuss - Angaben des Vermieters zum Wohnraum zum Antrag (Mietbescheinigung)
- Mietzuschuss - Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag)
Als Eigentümer benötigen Sie:
- Lastenzuschuss - Antrag
- Lastenzuschuss - Ermittlung der Belastung
- Lastenzuschuss - Berechnung der Wohnflächen
- Lastenzuschuss - Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag)
Bei dauerhaftem Wohnen im Alten- und Pflegeheim benötigen Sie:
- Wohngeld - Antrag für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
- Wohngeld - Bestätigung der Heimverwaltung (Anlage)
weitere Formulare bei Bedarf:
- Veränderungsmitteilung (durch Änderung des Antragstyps im Antragsformular möglich)
- Nachweis bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
- Bei selbständig Tätigen - Erklärung zum Einkommen aus Selbständigkeit
Die unter dem Reiter "Formulare" verlinkten Dokumente werden vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt.
Hinweis:
Es handelt sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung. Es können zur Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld noch weitere Unterlagen notwendig sein. Die Aufzählung umfasst die regelmäßig benötigten Unterlagen.
Da die Wohngeldstelle auf eine digitale Verarbeitung umstellt, bitten wir darum, nur Kopien einzureichen, da die eingereichten Unterlagen nach einer kurzen Aufbewahrungszeit vernichtet werden.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss
- Aufstellung der Nachweise und Unterlagen zum Wohngeldantrag
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag für Studenten und Auszubildende
- Fremdmittelbescheinigung
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
- Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
- Wohnflächenberechung - Anlage zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / Lastenzuschuss
- Fremdmittelbescheinigung
- Antrag auf Mietzuschuss
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag für Studenten und Auszubildende
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Aufstellung der Nachweise und Unterlagen zum Wohngeldantrag
- Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
- Wohnflächenberechung - Anlage zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / Lastenzuschuss
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Das Wohngeld wird als Zuschuss zu den Unterhaltskosten gewährt
- als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, ist abhängig von
- der Zahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung bis zur Höchstgrenze
Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich kann kein Wohngeld an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen sind Empfängerinnen und Empfänger von
- Bürgergeld nach dem SGB II
- Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG
- Grundsicherung nach dem SGB XII
- Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII
wenn bei der Berechnung der Leistungen bereits die Unterkunftskosten berücksichtigt sind.
Dies gilt auch, wenn der Antrag bereits gestellt wurde oder ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Bescheid eingelegt wurde.
Sofern nicht alle Haushaltsmitglieder diese Leistungen erhalten, kann es für einzelne Personen noch einen Wohngeldanspruch geben. Zur Klärung solcher Einzelfälle wenden Sie sich bitte an die Wohngeldbehörde.
Des Weiteren besteht kein Anspruch, wenn Vermögen vorhanden ist, welches folgende Beträge übersteigt
- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Regelungen für Auszubildende und Studierende
Auszubildende mit Kind/Studierende mit Kind haben grundsätzlich einen Wohngeldanspruch.
Alleinstehende Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist mit Leistungen der
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Ausbildungsförderung nach dem BAföG
sind vom Wohngeld ausgeschlossen, sofern alle Personen des Haushalts zu den grundsätzlich Anspruchsberechtigten gehören.
Dabei ist es unwichtig, ob sich tatsächlich ein Zahlbetrag errechnet oder ob sich zum Beispiel aufgrund zu hohen Elterneinkommens, ein Zahlbetrag nicht errechnet.
Ein Wohngeldanspruch besteht jedoch dann, wenn die Ausbildungsförderung zu 100 Prozent als Darlehen gewährt wird.
Einkommen – Einkommensgrenzen
Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen.
Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Beträge für die Kranken- und Rentenversicherung sowie für Steuern abgesetzt.
In den nachfolgenden Fällen können weitere Freibeträge gewährt werden:
- bei Schwerbehinderung
- bei Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen
- bei Alleinerziehung von Kindern unter 18 Jahren
Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Für die Einkommensprognose können auch die Einkommensverhältnisse vor der Antragstellung herangezogen werden.
Im Wohngeldantrag müssen immer alle Einkünfte angegeben werden. Die Wohngeldbehörde prüft dann, ob es sich um anrechnungsfreie Einkünfte handelt.
Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des eigenen Haushalts im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht können einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Die Höhe des Einkommens ist nachzuweisen, zum Beispiel durch Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Bestätigung der Banken über Zinseinkünfte.
Einkommensgrenzen
Die nachfolgende Übersicht dient als Anhaltswert dafür, ob sich ein Wohngeld errechnen könnte. Durch Frei- und Abzugsbeträge kann sich ein Wohngeldanspruch auch errechnen, wenn die unten angegebenen Werte überschritten werden.
Bei einer Miete, die unter der Mietobergrenze liegt, kann bereits mit einem geringeren Einkommen ein Anspruch nicht mehr bestehen.
Fragen Sie im Einzelfall in der Wohngeldbehörde nach. Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie selbst anhand des Wohngeldrechners ermitteln.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten diese Einkommensgrenzen (Grenze für das monatliche Brutto-Gesamteinkommen):
- Haushaltsmitglieder: eine Person: 1.466 Euro
- Haushaltsmitglieder: zwei Personen: 1.976 Euro
- Haushaltsmitglieder: drei Personen: 2.458 Euro
- Haushaltsmitglieder: vier Personen: 3.318 Euro
- Haushaltsmitglieder: fünf Personen: 3.801 Euro
- Haushaltsmitglieder: sechs Personen: 4.277 Euro
Hier finden Sie weitere Informationen zur Berechnung der Einkommensgrenzen.
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglieder sind, neben dem Wohngeldberechtigten, alle Personen, die mit ihm im Haushalt leben, zum Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder, aber auch Nichten, Neffen und andere Personen.
Mietobergrenzen
Für die Berechnung des Wohngeldes wird nur die Miete beziehungsweise die Belastung bis zu folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt:
- Haushaltsmitglieder: eine Person – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 491 Euro
- Haushaltsmitglieder: zwei Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 595 Euro
- Haushaltsmitglieder: drei Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 708 Euro
- Haushaltsmitglieder: vier Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 825 Euro
- Haushaltsmitglieder: fünf Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 944 Euro
- jede weitere Person – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 114 Euro
Das Wohngeld wird als Zuschuss zu den Unterhaltskosten gewährt
- als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, ist abhängig von
- der Zahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung bis zur Höchstgrenze
Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich kann kein Wohngeld an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen sind Empfängerinnen und Empfänger von
- Bürgergeld nach dem SGB II
- Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG
- Grundsicherung nach dem SGB XII
- Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII
wenn bei der Berechnung der Leistungen bereits die Unterkunftskosten berücksichtigt sind.
Dies gilt auch, wenn der Antrag bereits gestellt wurde oder ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Bescheid eingelegt wurde.
Sofern nicht alle Haushaltsmitglieder diese Leistungen erhalten, kann es für einzelne Personen noch einen Wohngeldanspruch geben. Zur Klärung solcher Einzelfälle wenden Sie sich bitte an die Wohngeldbehörde.
Des Weiteren besteht kein Anspruch, wenn Vermögen vorhanden ist, welches folgende Beträge übersteigt
- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Regelungen für Auszubildende und Studierende
Auszubildende mit Kind/Studierende mit Kind haben grundsätzlich einen Wohngeldanspruch.
Alleinstehende Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist mit Leistungen der
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Ausbildungsförderung nach dem BAföG
sind vom Wohngeld ausgeschlossen, sofern alle Personen des Haushalts zu den grundsätzlich Anspruchsberechtigten gehören.
Dabei ist es unwichtig, ob sich tatsächlich ein Zahlbetrag errechnet oder ob sich zum Beispiel aufgrund zu hohen Elterneinkommens, ein Zahlbetrag nicht errechnet.
Ein Wohngeldanspruch besteht jedoch dann, wenn die Ausbildungsförderung zu 100 Prozent als Darlehen gewährt wird.
Einkommen - Einkommensgrenzen
Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen.
Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Beträge für die Kranken- und Rentenversicherung sowie für Steuern abgesetzt.
In den nachfolgenden Fällen können weitere Freibeträge gewährt werden:
- bei Schwerbehinderung
- bei Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen
- bei Alleinerziehung von Kindern unter 18 Jahren
Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Für die Einkommensprognose können auch die Einkommensverhältnisse vor der Antragstellung herangezogen werden.
Im Wohngeldantrag müssen immer alle Einkünfte angegeben werden. Die Wohngeldbehörde prüft dann, ob es sich um anrechnungsfreie Einkünfte handelt.
Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des eigenen Haushalts im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht können einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Die Höhe des Einkommens ist nachzuweisen, zum Beispiel durch Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Bestätigung der Banken über Zinseinkünfte.
Einkommensgrenzen
Die nachfolgende Übersicht dient als Anhaltswert dafür, ob sich ein Wohngeld errechnen könnte. Durch Frei- und Abzugsbeträge kann sich ein Wohngeldanspruch auch errechnen, wenn die unten angegebenen Werte überschritten werden.
Bei einer Miete, die unter der Mietobergrenze liegt, kann bereits mit einem geringeren Einkommen ein Anspruch nicht mehr bestehen.
Fragen Sie im Einzelfall in der Wohngeldbehörde nach. Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie selbst anhand des Wohngeldrechners ermitteln.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten diese Einkommensgrenzen (Grenze für das monatliche Brutto-Gesamteinkommen):
- Haushaltsmitglieder: eine Person: 1.466 Euro
- Haushaltsmitglieder: zwei Personen: 1.976 Euro
- Haushaltsmitglieder: drei Personen: 2.458 Euro
- Haushaltsmitglieder: vier Personen: 3.318 Euro
- Haushaltsmitglieder: fünf Personen: 3.801 Euro
- Haushaltsmitglieder: sechs Personen: 4.277 Euro
Hier finden Sie weitere Informationen zur Berechnung der Einkommensgrenzen.
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglieder sind, neben dem Wohngeldberechtigten, alle Personen, die mit ihm im Haushalt leben, zum Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder, aber auch Nichten, Neffen und andere Personen.
Mietobergrenzen
Für die Berechnung des Wohngeldes wird nur die Miete beziehungsweise die Belastung bis zu folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt:
- Haushaltsmitglieder: eine Person - Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 491 Euro
- Haushaltsmitglieder: zwei Personen - Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 595 Euro
- Haushaltsmitglieder: drei Personen - Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 708 Euro
- Haushaltsmitglieder: vier Personen - Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 825 Euro
- Haushaltsmitglieder: fünf Personen - Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 944 Euro
- jede weitere Person - Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 114 Euro
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
- § 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
- § 22 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Antragstellung
Ein Antrag auf Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss kann bei der Wohngeldbehörde der Stadt Oldenburg gestellt werden.
Die Leistung wird bewilligt vom ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht.
Wenn sich nach der Antragstellung Angaben zu den Haushaltsmitgliedern, dem Einkommen oder der Miete verändern, kann dies dazu führen, dass der Anspruch sich verringert oder wegfällt. Die Veränderungen sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht unverzüglich mitzuteilen. Für die Mitteilung kann das Antragsformular genutzt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass sie den Wohngeldantrag persönlich abgeben. Er kann an folgende Anschrift gesandt werden:
Stadt Oldenburg - Amt für Teilhabe und Soziales
Fachdienst Soziale Hilfen
Pferdemarkt 14
26122 Oldenburg
oder dort in den Hausbriefkasten eingeworfen oder an der Infothek abgegeben werden. Sie können den Antrag auch per E-Mail an wohngeld [at]stadt-oldenburg.de senden.
Antragstellung
Ein Antrag auf Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss kann bei der Wohngeldbehörde der Stadt Oldenburg gestellt werden.
Die Leistung wird bewilligt vom ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht.
Wenn sich nach der Antragstellung Angaben zu den Haushaltsmitgliedern, dem Einkommen oder der Miete verändern, kann dies dazu führen, dass der Anspruch sich verringert oder wegfällt. Die Veränderungen sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht unverzüglich mitzuteilen. Für die Mitteilung kann das Antragsformular genutzt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass sie den Wohngeldantrag persönlich abgeben. Er kann an folgende Anschrift gesandt werden:
Stadt Oldenburg - Amt für Teilhabe und Soziales
Fachdienst Soziale Hilfen
Pferdemarkt 14
26122 Oldenburg
oder dort in den Hausbriefkasten eingeworfen oder an der Infothek abgegeben werden. Sie können den Antrag auch per E-Mail an wohngeld [at]stadt-oldenburg.de senden.
Fristen
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Für die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Nähere Informationen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es hier
Vergünstigungen über den Oldenburg Pass
Wohngeldbeziehende können den Oldenburg Pass beantragen. Mehr Informationen zum Oldenburg Pass gibt es hier
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Für die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Nähere Informationen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es hier
Vergünstigungen über den Oldenburg Pass
Wohngeldbeziehende können den Oldenburg Pass beantragen. Mehr Informationen zum Oldenburg Pass gibt es hier
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigung, Wohngeldanspruch, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum