Wohngeld Feststellung
    99107023037000

    Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

    • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
    • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
    • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
    • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

    Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
      • Wohnraum gemietet haben
      • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
      • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
    • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

    In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

    • Bürgergeld
    • Grundsicherung im Alter
    • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt

    Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

    • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
    • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
    • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

    Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

    Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

    Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

    • Wohnwagen
    • Hausboote

    Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Cuxhaven - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Vincent-Lübeck-Straße 2

    27474 Cuxhaven

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    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten für...
    ...Leistungen an Asylbewerber und Sozialhilfe / Grundsicherung
    Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven
    Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Dienstag
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Mittwoch 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Donnerstag
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich mit dem Bereich in Verbindung zu setzen und telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Nutzen Sie hierfür gerne die ggf. bekannten Kontaktdaten oder melden Sie sich im Vorzimmer: Ulrike Braase
    Assistenz der Bereichsleitung [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/usr/share/ikiss/admin/zufi/export_tsa.phtml?ModID=9&object=tx%7c2736.1&FID=578.465.1 ] Soziales
    Vincent-Lübeck-Straße 2
    27474 Cuxhaven
    Karte anzeigen Telefon: 04721 66-2304
    Fax: 04721 66-270357
    E-Mail: u.braase(at)landkreis-cuxhaven.de [ mailto:u.braase@landkreis-cuxhaven.de ]
    Raum: 166
    Nachricht schreiben [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/usr/share/ikiss/admin/zufi/export_tsa.phtml?ModID=9&object=tx%7c2736.1&FID=578.465.1&mt_step=contact&to_id=578.465.1 ]
    Adresse exportieren [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/output/options.php?call=vcard&ModID=9&La=1&FID=578.465.1 ]; Öffnungszeiten für...
    ...Leistungen an Asylbewerber und Sozialhilfe / Grundsicherung
    Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven
    Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Dienstag
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Mittwoch 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Donnerstag
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich mit dem Bereich in Verbindung zu setzen und telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Nutzen Sie hierfür gerne die ggf. bekannten Kontaktdaten oder melden Sie sich im Vorzimmer: Ulrike Braase
    Assistenz der Bereichsleitung [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/usr/share/ikiss/admin/zufi/export_tsa.phtml?ModID=9&object=tx%7c2736.1&FID=578.465.1 ] Soziales
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    27474 Cuxhaven
    Karte anzeigen Telefon: 04721 66-2304
    Fax: 04721 66-270357
    E-Mail: u.braase(at)landkreis-cuxhaven.de [ mailto:u.braase@landkreis-cuxhaven.de ]
    Raum: 166
    Nachricht schreiben [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/usr/share/ikiss/admin/zufi/export_tsa.phtml?ModID=9&object=tx%7c2736.1&FID=578.465.1&mt_step=contact&to_id=578.465.1 ]
    Adresse exportieren [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/output/options.php?call=vcard&ModID=9&La=1&FID=578.465.1 ]

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04721 66-2304

    Formulare

    Angaben des Vermieters zum Wohnraum
    Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
    Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
    Wohngeldantrag für den Mietzuschuss

    Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)

    Lastenzuschuss beantragen

    Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2021

    Technisch geändert am 20.06.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

    Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
    • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
    • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
      • Gehaltsbescheinigungen
      • Rentenbescheide
      • Kurzarbeitergeld
    • gegebenenfalls Nachweise über
      • Werbungskosten
      • Schwerbehinderung
      • Pflegegrad
    • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
      • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
      • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
      • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
    • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

    • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

    • Grundbuchauszug
    • Kaufvertrag
    • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
    • Wohnflächenberechnung

    Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

    Voraussetzungen

    Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

    In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

    Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

    Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

    Fristen

    Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 24.11.2025

    Stichwörter

    Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Miete, Lastenzuschuss, Wohngeld, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Eigentum, Flutkatastrophe, Wohngeldberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024