Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Hinweise für Seelze: Wohngeld
Wohngeld wird gewährt, um Geringverdienenden, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten zu unterstützen.
Es soll der Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dienen und wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt.
Auf Antrag wird diese Leistung monatlich zu den Aufwendungen für den Wohnraum gezahlt.
Grundsätzlich hängt der Anspruch auf Wohngeld vom Einkommen, der Höhe der Miete, sowie der Zahl der im Haushalt lebenden Menschen ab.
Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, sowie Stromkosten werden nicht berücksichtigt.
Wohngeld wird gewährt, um Geringverdienenden, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten zu unterstützen.
Es soll der Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dienen und wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt.
Auf Antrag wird diese Leistung monatlich zu den Aufwendungen für den Wohnraum gezahlt.
Grundsätzlich hängt der Anspruch auf Wohngeld vom Einkommen, der Höhe der Miete, sowie der Zahl der im Haushalt lebenden Menschen ab.
Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, sowie Stromkosten werden nicht berücksichtigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Ansprechpartner
22.2 - Abteilung Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Claudia Bartz
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben D, E, F, G
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05137 828-326
E-Mail: claudia.bartz@stadt-seelze.de
Herr Nick Detsch
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben A, B, X, Y, Z
Telefon Festnetz: 05137 828-309
E-Mail: nick.detsch@stadt-seelze.de
Frau Marina Rajovic
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben H, I, J, K
Telefon Festnetz: 05137 828-234
E-Mail: marina.rajovic@stadt-seelze.de
Frau Kimberly Rühmkorb
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben C, L, M, N
Telefon Festnetz: 05137 828-308
Frau Yesim Schmidt
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben S, T
Telefon Festnetz: 05137 828-319
E-Mail: yesim.schmidt@stadt-seelze.de
Herr Raffaele Vitiello
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben O, P, Q, R, U, V, W
Telefon Festnetz: 05137 828-314
Formulare
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Hinweise für Seelze: Wohngeld
Welche Unterlagen zur Prüfung auf Bewilligung von Wohngeld benötigt werden, ist vom Einzelfall abhängig.
Pauschal zu nennen sind jedoch:
- Verdienstbescheinigungen aller Haushaltsmitglieder
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohn-/Gehaltsmitteilungen, Rentenbescheide etc.)
Außerdem für den Antrag auf Mietzuschuss:
- ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- der vollständige Mietvertrag in Verbindung mit etwaigen Mieterhöhungsschreiben
- Auflistung der aktuellen Nebenkosten
- Nachweise über die getätigten Mietzahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung (Kontoauszüge)
Außerdem für den Antrag auf Lastenzuschuss:
- ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Fremdmittelbescheinigung (soweit diese vom Kreditinstitut gebührenfrei zu erlangen ist)
- Darlehensverträge
- Kaufvertrag der Immobilie
- Wohnflächenberechnung
- Grundsteuerbescheid
- Grundbuchauszug
- Nachweis über die gezahlten Zins- und Tilgungsraten der letzten drei Monate vor Antragstellung (Kontoauszüge)
Welche Unterlagen zur Prüfung auf Bewilligung von Wohngeld benötigt werden, ist vom Einzelfall abhängig.
Pauschal zu nennen sind jedoch:
- Verdienstbescheinigungen aller Haushaltsmitglieder
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohn-/Gehaltsmitteilungen, Rentenbescheide etc.)
Außerdem für den Antrag auf Mietzuschuss:
- ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- der vollständige Mietvertrag in Verbindung mit etwaigen Mieterhöhungsschreiben
- Auflistung der aktuellen Nebenkosten
- Nachweise über die getätigten Mietzahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung (Kontoauszüge)
Außerdem für den Antrag auf Lastenzuschuss:
- ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Fremdmittelbescheinigung (soweit diese vom Kreditinstitut gebührenfrei zu erlangen ist)
- Darlehensverträge
- Kaufvertrag der Immobilie
- Wohnflächenberechnung
- Grundsteuerbescheid
- Grundbuchauszug
- Nachweis über die gezahlten Zins- und Tilgungsraten der letzten drei Monate vor Antragstellung (Kontoauszüge)
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Hinweise für Seelze: Wohngeld
Mietzuschuss:
Mietzuschuss kann Personen gewährt werden, die zur Miete wohnen.
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
- jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt
- die zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person, insbesondere die, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat
- die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat bewohnt
- die Person, die in einem Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
Lastenzuschuss:
Lastenzuschuss kann einer Person zu den laufenden Kosten für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewilligt werden.
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
- jede natürliche Person, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat
- die erbbauberechtigte Person
- die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht besitzt
- die Person die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Mietzuschuss:
Mietzuschuss kann Personen gewährt werden, die zur Miete wohnen.
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
- jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt
- die zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person, insbesondere die, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat
- die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat bewohnt
- die Person, die in einem Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
Lastenzuschuss:
Lastenzuschuss kann einer Person zu den laufenden Kosten für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewilligt werden.
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
- jede natürliche Person, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat
- die erbbauberechtigte Person
- die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht besitzt
- die Person die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Fristen
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Hinweise für Seelze: Wohngeld
Sofern ein Anspruch besteht, wird Wohngeld vom 1. des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
2 Monate vor und spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.
Sofern ein Anspruch besteht, wird Wohngeld vom 1. des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
2 Monate vor und spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Hinweise für Seelze: Wohngeld
Nach Einreichen der vollständigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer zur Zeit ca. 4 Wochen.
Nach Einreichen der vollständigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer zur Zeit ca. 4 Wochen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigung, Wohngeldanspruch, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum