Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumfördergesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete (Mietpreisbindung) und eine Belegungsbindung (bzgl. der Wohnfläche oder des Personenkreises). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr. Die Geltungsdauer bezieht sich nur auf die Zeit der Wohnungssuche. Nach Bezug der Wohnung ist kein weiterer Antrag notwendig.
Ein WBS ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines WBS gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch für den Wohnungswechsel innerhalb eines Objekts.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - soweit sie eigenes Einkommen haben - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.
Grundsätzlich gilt folgendes Jahreseinkommen (netto, Angestellte/Arbeiter):
Alleinstehend: 17.000,00 Euro
2 Personen: 23.000,00 Euro
Alleinerziehend, 1 Kind: 26.000,00 Euro
Ehepaar, 1 Kind: 29.000,00 Euro
Alleinerziehend, 2 Kinder: 32.000,00 Euro
Ehepaar, 2 Kinder 35.000,00 Euro
usw. (also jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)
(Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab. Sind die Mietwohnungen nach § 5 (2) Nr. 2 DVO-NWoFG gefördert, erhöht sich die EK-Grenze bis 60 %)
Welches Einkommen angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Anlage Erläuterungen.
Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB:
1 Person 50 qm
2 Personen 60 qm
3 Personen 75 qm
für jede weitere Person + 10 qm
Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.
Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Wohnungszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumfördergesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete (Mietpreisbindung) und eine Belegungsbindung (bzgl. der Wohnfläche oder des Personenkreises). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr. Die Geltungsdauer bezieht sich nur auf die Zeit der Wohnungssuche. Nach Bezug der Wohnung ist kein weiterer Antrag notwendig.
Ein WBS ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines WBS gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch für den Wohnungswechsel innerhalb eines Objekts.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - soweit sie eigenes Einkommen haben - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.
Grundsätzlich gilt folgendes Jahreseinkommen (netto, Angestellte/Arbeiter):
Alleinstehend: 17.000,00 Euro
2 Personen: 23.000,00 Euro
Alleinerziehend, 1 Kind: 26.000,00 Euro
Ehepaar, 1 Kind: 29.000,00 Euro
Alleinerziehend, 2 Kinder: 32.000,00 Euro
Ehepaar, 2 Kinder 35.000,00 Euro
usw. (also jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)
(Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab. Sind die Mietwohnungen nach § 5 (2) Nr. 2 DVO-NWoFG gefördert, erhöht sich die EK-Grenze bis 60 %)
Welches Einkommen angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Anlage Erläuterungen.
Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB:
1 Person 50 qm
2 Personen 60 qm
3 Personen 75 qm
für jede weitere Person + 10 qm
Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.
Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Wohnungszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grds. am Wohnort des/der Antragstellers/in.
Für den Landkreis Friesland ist die Wohnraumförderstelle im Fachbereich 61 zuständig (s. nebenstehende Angaben).
Ausnahme:
Wenn Sie in Schortens wohnen oder eine Wohnung im Gebiet der Stadt Schortens beziehen möchten, ist der Antrag dort zu stellen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grds. am Wohnort des/der Antragstellers/in.
Für den Landkreis Friesland ist die Wohnraumförderstelle im Fachbereich 61 zuständig (s. nebenstehende Angaben).
Ausnahme:
Wenn Sie in Schortens wohnen oder eine Wohnung im Gebiet der Stadt Schortens beziehen möchten, ist der Antrag dort zu stellen.
Ansprechpartner
Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Coordes
Zuständig für
- Sonstiges: zuständig für den Landkreis Friesland, außer den Bereich Schortens
Telefon Festnetz: 04461 9192220
E-Mail: e.coordes@friesland.de
Fax: 04461 9197750
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
-
gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
-
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
-
gegebenenfalls Heiratsurkunde
Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein
Nur vollständige Anträge können schnellstmöglich bearbeitet werden!
- siehe Liste Antragsunterlagen (zum Download) (je nach Antgrag - ob eine oder mehrere Personen des Haushalts) mit folgenden Nachweisen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen gem. Liste Antragsunterlagen
- Angaben zum Vermögen mit jew. Nachweis (gem. Formular z. Download)
- ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
- ggf. Mutterpass
- ggf. Schwerbehindertenausweis (ab 50 % GdB)
- ggf. Heiratsurkunde
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Nur vollständige Anträge können schnellstmöglich bearbeitet werden!
- siehe Liste Antragsunterlagen (zum Download) (je nach Antgrag - ob eine oder mehrere Personen des Haushalts) mit folgenden Nachweisen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen gem. Liste Antragsunterlagen
- Angaben zum Vermögen mit jew. Nachweis (gem. Formular z. Download)
- ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
- ggf. Mutterpass
- ggf. Schwerbehindertenausweis (ab 50 % GdB)
- ggf. Heiratsurkunde
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein
Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 NWoFG beträgt 18,00 € (Tarifstelle 98.2.1.1 AllGO) und für einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 NWoFG mind. 18,00 € und höchstens 40,00 € (Tarifstelle 98.2.1.2 AllGO)
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 NWoFG beträgt 18,00 € (Tarifstelle 98.2.1.1 AllGO) und für einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 NWoFG mind. 18,00 € und höchstens 40,00 € (Tarifstelle 98.2.1.2 AllGO)
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein