Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Allgemeine Informationen

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumfördergesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete (Mietpreisbindung) und eine Belegungsbindung (bzgl. der Wohnfläche oder des Personenkreises). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr. Die Geltungsdauer bezieht sich nur auf die Zeit der Wohnungssuche. Nach Bezug der Wohnung ist kein weiterer Antrag notwendig.

    Ein WBS ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines WBS gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch für den Wohnungswechsel innerhalb eines Objekts.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - soweit sie eigenes Einkommen haben - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.

    Grundsätzlich gilt folgendes Jahreseinkommen (netto, Angestellte/Arbeiter):

    Alleinstehend:                            17.000,00 Euro

    2 Personen:                                23.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 1 Kind:             26.000,00 Euro

    Ehepaar, 1 Kind:                         29.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 2 Kinder:          32.000,00 Euro

    Ehepaar, 2 Kinder                       35.000,00 Euro

    usw. (also jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)

    (Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab. Sind die Mietwohnungen nach § 5 (2) Nr. 2 DVO-NWoFG gefördert, erhöht sich die EK-Grenze bis 60 %)

    Welches Einkommen angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Anlage Erläuterungen.

    Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB:

    1 Person     50 qm

    2 Personen  60 qm

    3 Personen  75 qm

    für jede weitere Person + 10 qm

    Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.

    Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Wohnungszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.



    Allgemeine Informationen

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumfördergesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete (Mietpreisbindung) und eine Belegungsbindung (bzgl. der Wohnfläche oder des Personenkreises). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr. Die Geltungsdauer bezieht sich nur auf die Zeit der Wohnungssuche. Nach Bezug der Wohnung ist kein weiterer Antrag notwendig.

    Ein WBS ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines WBS gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch für den Wohnungswechsel innerhalb eines Objekts.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - soweit sie eigenes Einkommen haben - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.

    Grundsätzlich gilt folgendes Jahreseinkommen (netto, Angestellte/Arbeiter):

    Alleinstehend: 17.000,00 Euro

    2 Personen: 23.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 1 Kind: 26.000,00 Euro

    Ehepaar, 1 Kind: 29.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 2 Kinder: 32.000,00 Euro

    Ehepaar, 2 Kinder 35.000,00 Euro

    usw. (also jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)

    (Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab. Sind die Mietwohnungen nach § 5 (2) Nr. 2 DVO-NWoFG gefördert, erhöht sich die EK-Grenze bis 60 %)

    Welches Einkommen angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Anlage Erläuterungen.

    Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB:

    1 Person 50 qm

    2 Personen 60 qm

    3 Personen 75 qm

    für jede weitere Person + 10 qm

    Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.

    Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Wohnungszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grds. am Wohnort des/der Antragstellers/in.

    Für den Landkreis Friesland ist die Wohnraumförderstelle im Fachbereich 61 zuständig (s. nebenstehende Angaben).

    Ausnahme:

    Wenn Sie in Schortens wohnen oder eine Wohnung im Gebiet der Stadt Schortens beziehen möchten, ist der Antrag dort zu stellen.

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grds. am Wohnort des/der Antragstellers/in.

    Für den Landkreis Friesland ist die Wohnraumförderstelle im Fachbereich 61 zuständig (s. nebenstehende Angaben).

    Ausnahme:

    Wenn Sie in Schortens wohnen oder eine Wohnung im Gebiet der Stadt Schortens beziehen möchten, ist der Antrag dort zu stellen.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Beethovenstr. 1

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8890

    E-Mail: planung@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr R. Neuhaus Stellvertreter: Herr Ü. Alpaslan

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitsgemeinde Wangerooge

    Adresse

    Hausanschrift

    Strandpromenade 3

    26486 Wangerooge

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Landkreis Friesland Webservice)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Dörr, Leonie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

    • gegebenenfalls Heiratsurkunde

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Nur vollständige Anträge können schnellstmöglich bearbeitet werden!

    • siehe Liste Antragsunterlagen (zum Download) (je nach Antgrag - ob eine oder mehrere Personen des Haushalts) mit folgenden Nachweisen:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Einkommensnachweise des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen gem. Liste Antragsunterlagen
    • Angaben zum Vermögen mit jew. Nachweis (gem. Formular z. Download)
    • ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
    • ggf. Mutterpass
    • ggf. Schwerbehindertenausweis (ab 50 % GdB)
    • ggf. Heiratsurkunde

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Nur vollständige Anträge können schnellstmöglich bearbeitet werden!

    • siehe Liste Antragsunterlagen (zum Download) (je nach Antgrag - ob eine oder mehrere Personen des Haushalts) mit folgenden Nachweisen:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Einkommensnachweise des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen gem. Liste Antragsunterlagen
    • Angaben zum Vermögen mit jew. Nachweis (gem. Formular z. Download)
    • ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
    • ggf. Mutterpass
    • ggf. Schwerbehindertenausweis (ab 50 % GdB)
    • ggf. Heiratsurkunde

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 NWoFG beträgt 18,00 € (Tarifstelle 98.2.1.1 AllGO) und für einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 NWoFG mind. 18,00 € und höchstens 40,00 € (Tarifstelle 98.2.1.2 AllGO)

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 NWoFG beträgt 18,00 € (Tarifstelle 98.2.1.1 AllGO) und für einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 NWoFG mind. 18,00 € und höchstens 40,00 € (Tarifstelle 98.2.1.2 AllGO)

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)