Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. 

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Allgemeine Informationen

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumfördergesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete (Mietpreisbindung) und eine Belegungsbindung (bzgl. der Wohnfläche oder des Personenkreises). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr. Die Geltungsdauer bezieht sich nur auf die Zeit der Wohnungssuche. Nach Bezug der Wohnung ist kein weiterer Antrag notwendig.

    Ein WBS ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines WBS gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch für den Wohnungswechsel innerhalb eines Objekts.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - soweit sie eigenes Einkommen haben - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.

    Grundsätzlich gilt folgendes Jahreseinkommen (netto, Angestellte/Arbeiter):

    Alleinstehend:                            17.000,00 Euro

    2 Personen:                                23.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 1 Kind:             26.000,00 Euro

    Ehepaar, 1 Kind:                         29.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 2 Kinder:          32.000,00 Euro

    Ehepaar, 2 Kinder                       35.000,00 Euro

    usw. (also jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)

    (Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab. Sind die Mietwohnungen nach § 5 (2) Nr. 2 DVO-NWoFG gefördert, erhöht sich die EK-Grenze bis 60 %)

    Welches Einkommen angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Anlage Erläuterungen.

    Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB:

    1 Person     50 qm

    2 Personen  60 qm

    3 Personen  75 qm

    für jede weitere Person + 10 qm

    Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.

    Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Wohnungszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.



    Allgemeine Informationen

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumfördergesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete (Mietpreisbindung) und eine Belegungsbindung (bzgl. der Wohnfläche oder des Personenkreises). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr. Die Geltungsdauer bezieht sich nur auf die Zeit der Wohnungssuche. Nach Bezug der Wohnung ist kein weiterer Antrag notwendig.

    Ein WBS ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines WBS gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch für den Wohnungswechsel innerhalb eines Objekts.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - soweit sie eigenes Einkommen haben - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.

    Grundsätzlich gilt folgendes Jahreseinkommen (netto, Angestellte/Arbeiter):

    Alleinstehend: 17.000,00 Euro

    2 Personen: 23.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 1 Kind: 26.000,00 Euro

    Ehepaar, 1 Kind: 29.000,00 Euro

    Alleinerziehend, 2 Kinder: 32.000,00 Euro

    Ehepaar, 2 Kinder 35.000,00 Euro

    usw. (also jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)

    (Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab. Sind die Mietwohnungen nach § 5 (2) Nr. 2 DVO-NWoFG gefördert, erhöht sich die EK-Grenze bis 60 %)

    Welches Einkommen angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Anlage Erläuterungen.

    Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB:

    1 Person 50 qm

    2 Personen 60 qm

    3 Personen 75 qm

    für jede weitere Person + 10 qm

    Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.

    Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Wohnungszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grds. am Wohnort des/der Antragstellers/in.

    Für den Landkreis Friesland ist die Wohnraumförderstelle im Fachbereich 61 zuständig (s. nebenstehende Angaben).

    Ausnahme:

    Wenn Sie in Schortens wohnen oder eine Wohnung im Gebiet der Stadt Schortens beziehen möchten, ist der Antrag dort zu stellen.

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grds. am Wohnort des/der Antragstellers/in.

    Für den Landkreis Friesland ist die Wohnraumförderstelle im Fachbereich 61 zuständig (s. nebenstehende Angaben).

    Ausnahme:

    Wenn Sie in Schortens wohnen oder eine Wohnung im Gebiet der Stadt Schortens beziehen möchten, ist der Antrag dort zu stellen.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Beethovenstr. 1

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8890

    E-Mail: planung@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr R. Neuhaus Stellvertreter: Herr Ü. Alpaslan

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
    • Lohnabrechnungen des Vorjahres
    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    •  
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Nur vollständige Anträge können schnellstmöglich bearbeitet werden!

    • siehe Liste Antragsunterlagen (zum Download) (je nach Antgrag - ob eine oder mehrere Personen des Haushalts) mit folgenden Nachweisen:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Einkommensnachweise des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen gem. Liste Antragsunterlagen
    • Angaben zum Vermögen mit jew. Nachweis (gem. Formular z. Download)
    • ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
    • ggf. Mutterpass
    • ggf. Schwerbehindertenausweis (ab 50 % GdB)
    • ggf. Heiratsurkunde

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Nur vollständige Anträge können schnellstmöglich bearbeitet werden!

    • siehe Liste Antragsunterlagen (zum Download) (je nach Antgrag - ob eine oder mehrere Personen des Haushalts) mit folgenden Nachweisen:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Einkommensnachweise des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen gem. Liste Antragsunterlagen
    • Angaben zum Vermögen mit jew. Nachweis (gem. Formular z. Download)
    • ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
    • ggf. Mutterpass
    • ggf. Schwerbehindertenausweis (ab 50 % GdB)
    • ggf. Heiratsurkunde

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Bitte informieren Sie sich bei der Kommune, bei der Sie den Antrag stellen, ob eine Online-Antragstellung möglich ist.

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung, oder Einzelfallentscheidung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Bearbeitungsdauer

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein liegt zwischen 18 und 40 EUR.

    Hinweise für Friesland: Wohnberechtigungsschein

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 NWoFG beträgt 18,00 € (Tarifstelle 98.2.1.1 AllGO) und für einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 NWoFG mind. 18,00 € und höchstens 40,00 € (Tarifstelle 98.2.1.2 AllGO)

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 NWoFG beträgt 18,00 € (Tarifstelle 98.2.1.1 AllGO) und für einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 NWoFG mind. 18,00 € und höchstens 40,00 € (Tarifstelle 98.2.1.2 AllGO)

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Referat 66 am 11.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Stichwörter

    gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Rentnerinnen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Ausländer, Wohnung für Studierende, Mietkosten, Wohnungssuche, Wohnungsschein, Geringverdiener, Einkommensgrenzen, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, Wohnungen für Rentner, Trennung, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungstausch, Barrierefreie Wohnung, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Azubis, WBS, Wohnraumförderung, Wohnungsvermittlung, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Geringverdienerinnen, Zuzug, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnungen für Ausländerinnen, Kündigung, drohende Obdachlosigkeit, Wohnraumvermittlung, Geringes Einkommen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, geförderte Mietwohnung, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungen für Geringverdiener

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024