Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet das geförderte Vorhaben liegt oder die antragstellende Person wohnt oder wohnen will.
Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-3814.
Zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet das geförderte Vorhaben liegt oder die antragstellende Person wohnt oder wohnen will.
Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-3814.
Ansprechpartner
Pflege, Wohnen und Soziale Beratung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
-
gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
-
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
-
gegebenenfalls Heiratsurkunde
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite), bei Kindern gegebenenfalls die Geburtsurkunde
- Pässe/Aufenthaltstitel aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
- Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
- bei Vermögen gegebenenfalls Nachweise
- Nachweise über andere Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt)
- Gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung
- Bei Studierenden zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung
- Gegebenenfalls Mutterpass
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite), bei Kindern gegebenenfalls die Geburtsurkunde
- Pässe/Aufenthaltstitel aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
- Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
- bei Vermögen gegebenenfalls Nachweise
- Nachweise über andere Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt)
- Gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung
- Bei Studierenden zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung
- Gegebenenfalls Mutterpass
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Voraussetzungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben,
- Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und
- auf längere Dauer einen Wohnsitz begründen wollen und
- deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Des Weiteren muss die Wohnungsgröße angemessen und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sein.
Nettoeinkommensgrenzen nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) und § 5 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) und angemessene Wohnungsgrößen:
- Grundbetrag für Einpersonenhaushalt jährlich 17.000 Euro
- Grundbetrag für Zweipersonenhaushalt jährlich 23.000 Euro
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro, für jedes Kind um weitere 3.000 Euro.
Bei der Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens werden folgende jährliche Freibeträge abgesetzt:
- 4.000 Euro für jede Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent
- 5.000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung (Junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; dies gilt für eingetragene junge Lebenspartnerschaften entsprechend)
- 1.000 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.
Angemessene Wohnungsgrößen:
- Haushalte mit einer Person bis 50 Quadratmeter
- Haushalte mit zwei Personen bis 60 Quadratmeter
- Haushalte mit drei Personen bis 75 Quadratmeter
- Haushalte mit vier Personen bis 85 Quadratmeter
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um weitere 10 Quadratmeter. Für Personen mit Behinderungen und Alleinerziehende jeweils um weitere 10 Quadratmeter.
Eine Überschreitung der Wohnungsgrößen um bis zu 10 Prozent ist unbeachtlich.
Zudem gibt es einige Wohnungen, bei denen eine erweiterte Einkommensgrenze gilt. Liegt Ihnen ein entsprechendes Wohnungsangebot vor, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben,
- Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und
- auf längere Dauer einen Wohnsitz begründen wollen und
- deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Des Weiteren muss die Wohnungsgröße angemessen und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sein.
Nettoeinkommensgrenzen nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) und § 5 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) und angemessene Wohnungsgrößen:
- Grundbetrag für Einpersonenhaushalt jährlich 17.000 Euro
- Grundbetrag für Zweipersonenhaushalt jährlich 23.000 Euro
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro, für jedes Kind um weitere 3.000 Euro.
Bei der Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens werden folgende jährliche Freibeträge abgesetzt:
- 4.000 Euro für jede Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent
- 5.000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung (Junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; dies gilt für eingetragene junge Lebenspartnerschaften entsprechend)
- 1.000 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.
Angemessene Wohnungsgrößen:
- Haushalte mit einer Person bis 50 Quadratmeter
- Haushalte mit zwei Personen bis 60 Quadratmeter
- Haushalte mit drei Personen bis 75 Quadratmeter
- Haushalte mit vier Personen bis 85 Quadratmeter
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um weitere 10 Quadratmeter. Für Personen mit Behinderungen und Alleinerziehende jeweils um weitere 10 Quadratmeter.
Eine Überschreitung der Wohnungsgrößen um bis zu 10 Prozent ist unbeachtlich.
Zudem gibt es einige Wohnungen, bei denen eine erweiterte Einkommensgrenze gilt. Liegt Ihnen ein entsprechendes Wohnungsangebot vor, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)
Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Der Wohnberechtigungsschein kann mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular und den notwendigen Unterlagen
- persönlich
- schriftlich oder
- per E-Mail unter wohnberechtigungsschein[at]stadt-oldenburg.de
beantragt werden.
Der Wohnberechtigungsschein kann mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular und den notwendigen Unterlagen
- persönlich
- schriftlich oder
- per E-Mail unter wohnberechtigungsschein[at]stadt-oldenburg.de
beantragt werden.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins dauert cirka zwei bis drei Wochen.
Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins dauert cirka zwei bis drei Wochen.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
- Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18 Euro erhoben. In Ausnahmefällen wird (für einen erweiterten Wohnberechtigungsschein) eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
- Über die zu entrichtende Gebühr erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid per Post.
- Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungsgebühr auch erhoben wird, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
- Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18 Euro erhoben. In Ausnahmefällen wird (für einen erweiterten Wohnberechtigungsschein) eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
- Über die zu entrichtende Gebühr erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid per Post.
- Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungsgebühr auch erhoben wird, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Weitere Ausnahmeregelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfragen Sie bitte bei der Antragsstellung.
Weitere Ausnahmeregelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfragen Sie bitte bei der Antragsstellung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein