Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Ansprechpartner
Landkreis Lüchow-Dannenberg - Fachdienst 57 - Soziales und wirtschaftliche Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Geschäftszeiten: Mo., Di. & Fr. 9.00 - 12.30 Uhr, Do. 9.00 - 12.30 & 14.00 - 16.00 Uhr, Mi.: keine Sprechzeiten
Kontakt
Telefon Festnetz: 05841 120-0
erforderliche Unterlagen
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Personalausweis oder Reisepass
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Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
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gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
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gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
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gegebenenfalls Heiratsurkunde
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Weitere Informationen
Hinweise für Lüchow (Wendland): Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein