Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Hinweise für Lindhorst: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Allgemeine Informationen

    Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

    Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

    Wann können Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen?

    Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
    Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Wer zählt als haushaltsangehörige Person?

    Voraussetzung für eine Haushaltsangehörigkeit ist, dass sie mit dem Wohnungssuchenden einen gemeinsamen Haushalt führen, oder bald führen werden.
    Dies sind zum Beispiel:

    • Ehe- oder Lebenspartner
    • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
    • Lebensgemeinschaft
    • Kinder (auch Pflegekinder)
    • Eltern und Schwiegereltern
    • Geschwister
    • Schwiegertochter und Schwiegersohn
    • Schwager und Schwägerin

    Als ausländischer Wohnungssuchender müssen Sie (und Ihre Angehörigen) über eine – mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.

    Einkommensgrenzen

    Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).

    Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.

    Einige Bundesländer (auch Niedersachsen) haben die Möglichkeit genutzt, bei der Förderung von neuen Objekten in bestimmten Gebieten höhere Einkommensgrenzen festzulegen. Zusätzlich gibt es Wohnungen, bei denen eine sogenannte “erweiterte” (um 60 Prozent erhöhte) Einkommensgrenze gilt.

    Einen groben Überblick bietet Ihnen diese Tabelle:

    Einpersonenhaushalt

    17.000 Euro

    Zweipersonenhaushalt   

    23.000 Euro

    Jede weitere Person

    3.000 Euro

    Jedes weitere Kind

    3.000 Euro

    Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

    Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.


    Als Einkommen anzusehen sind beispielsweise folgende Einkünfte:

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
    BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
    Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
    Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten


    Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:

    Kindergeld
    Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
    Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
    steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage



    Allgemeine Informationen

    Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

    Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

    Wann können Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen?

    Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
    Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Wer zählt als haushaltsangehörige Person?

    Voraussetzung für eine Haushaltsangehörigkeit ist, dass sie mit dem Wohnungssuchenden einen gemeinsamen Haushalt führen, oder bald führen werden.
    Dies sind zum Beispiel:

    • Ehe- oder Lebenspartner
    • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
    • Lebensgemeinschaft
    • Kinder (auch Pflegekinder)
    • Eltern und Schwiegereltern
    • Geschwister
    • Schwiegertochter und Schwiegersohn
    • Schwager und Schwägerin

    Als ausländischer Wohnungssuchender müssen Sie (und Ihre Angehörigen) über eine - mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.

    Einkommensgrenzen

    Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).

    Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.

    Einige Bundesländer (auch Niedersachsen) haben die Möglichkeit genutzt, bei der Förderung von neuen Objekten in bestimmten Gebieten höhere Einkommensgrenzen festzulegen. Zusätzlich gibt es Wohnungen, bei denen eine sogenannte "erweiterte (um 60 Prozent erhöhte) Einkommensgrenze gilt.

    Einen groben Überblick bietet Ihnen diese Tabelle:

    Einpersonenhaushalt

    17.000 Euro

    Zweipersonenhaushalt

    23.000 Euro

    Jede weitere Person

    3.000 Euro

    Jedes weitere Kind

    3.000 Euro

    Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

    Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.


    Als Einkommen anzusehen sind beispielsweise folgende Einkünfte:

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
    BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
    Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
    Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten


    Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:

    Kindergeld
    Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
    Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
    steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-0

    Fax: 05721 703-1590

    E-Mail: bauaufsicht@schaumburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

    • gegebenenfalls Heiratsurkunde

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lindhorst: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation