Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. 

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Bückeburg: Wohnberechtigungsschein beantragen

    Allgemeine Informationen

    Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

    Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

    Wann können Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen?

    Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
    Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Wer zählt als haushaltsangehörige Person?

    Voraussetzung für eine Haushaltsangehörigkeit ist, dass sie mit dem Wohnungssuchenden einen gemeinsamen Haushalt führen, oder bald führen werden.
    Dies sind zum Beispiel:

    • Ehe- oder Lebenspartner
    • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
    • Lebensgemeinschaft
    • Kinder (auch Pflegekinder)
    • Eltern und Schwiegereltern
    • Geschwister
    • Schwiegertochter und Schwiegersohn
    • Schwager und Schwägerin

    Als ausländischer Wohnungssuchender müssen Sie (und Ihre Angehörigen) über eine – mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.

    Einkommensgrenzen

    Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).

    Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.

    Einige Bundesländer (auch Niedersachsen) haben die Möglichkeit genutzt, bei der Förderung von neuen Objekten in bestimmten Gebieten höhere Einkommensgrenzen festzulegen. Zusätzlich gibt es Wohnungen, bei denen eine sogenannte “erweiterte” (um 60 Prozent erhöhte) Einkommensgrenze gilt.

    Einen groben Überblick bietet Ihnen diese Tabelle:

    Einpersonenhaushalt

    17.000 Euro

    Zweipersonenhaushalt   

    23.000 Euro

    Jede weitere Person

    3.000 Euro

    Jedes weitere Kind

    3.000 Euro

    Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

    Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.


    Als Einkommen anzusehen sind beispielsweise folgende Einkünfte:

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
    BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
    Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
    Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten


    Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:

    Kindergeld
    Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
    Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
    steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage



    Hinweise für Bückeburg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Allgemeine Informationen

    Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

    Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

    Wann können Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen?

    Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
    Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Wer zählt als haushaltsangehörige Person?

    Voraussetzung für eine Haushaltsangehörigkeit ist, dass sie mit dem Wohnungssuchenden einen gemeinsamen Haushalt führen, oder bald führen werden.
    Dies sind zum Beispiel:

    • Ehe- oder Lebenspartner
    • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
    • Lebensgemeinschaft
    • Kinder (auch Pflegekinder)
    • Eltern und Schwiegereltern
    • Geschwister
    • Schwiegertochter und Schwiegersohn
    • Schwager und Schwägerin

    Als ausländischer Wohnungssuchender müssen Sie (und Ihre Angehörigen) über eine - mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.

    Einkommensgrenzen

    Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).

    Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.

    Einige Bundesländer (auch Niedersachsen) haben die Möglichkeit genutzt, bei der Förderung von neuen Objekten in bestimmten Gebieten höhere Einkommensgrenzen festzulegen. Zusätzlich gibt es Wohnungen, bei denen eine sogenannte "erweiterte (um 60 Prozent erhöhte) Einkommensgrenze gilt.

    Einen groben Überblick bietet Ihnen diese Tabelle:

    Einpersonenhaushalt

    17.000 Euro

    Zweipersonenhaushalt

    23.000 Euro

    Jede weitere Person

    3.000 Euro

    Jedes weitere Kind

    3.000 Euro

    Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

    Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.


    Als Einkommen anzusehen sind beispielsweise folgende Einkünfte:

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
    BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
    Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
    Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten


    Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:

    Kindergeld
    Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
    Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
    steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-0

    Fax: 05721 703-1590

    E-Mail: bauaufsicht@schaumburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
    • Lohnabrechnungen des Vorjahres
    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    •  
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Bitte informieren Sie sich bei der Kommune, bei der Sie den Antrag stellen, ob eine Online-Antragstellung möglich ist.

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung, oder Einzelfallentscheidung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bückeburg: Wohnberechtigungsschein beantragen

    Hinweise für Bückeburg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Bearbeitungsdauer

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein liegt zwischen 18 und 40 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Referat 66 am 11.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Stichwörter

    gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Rentnerinnen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Ausländer, Wohnung für Studierende, Mietkosten, Wohnungssuche, Wohnungsschein, Geringverdiener, Einkommensgrenzen, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, Wohnungen für Rentner, Trennung, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungstausch, Barrierefreie Wohnung, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Azubis, WBS, Wohnraumförderung, Wohnungsvermittlung, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Geringverdienerinnen, Zuzug, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnungen für Ausländerinnen, Kündigung, drohende Obdachlosigkeit, Wohnraumvermittlung, Geringes Einkommen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, geförderte Mietwohnung, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungen für Geringverdiener

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024