Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Hinweise für Sehnde: Wohnberechtigungsscheine

    Allgemeine Informationen

    Ein Wohnberechtigungsschein wird zum Bezug einer Wohnung benötigt, die beim Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

    Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist, dass das maßgebende Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze gemäß § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt.

    Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, klären Sie bitte in einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin. Je nach Ihrer persönlichen Situation können sehr unterschiedliche Nachweise erforderlich sein.

    Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines kostenpflichtig ist. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 18,- €.

    Der erteilte Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr und legt gleichzeitig die Wohnungsgröße fest, die nicht überschritten werden soll.

    Die Antragsunterlagen können unter dem unten aufgeführten Link heruntergeladen werden.



    Allgemeine Informationen

    Ein Wohnberechtigungsschein wird zum Bezug einer Wohnung benötigt, die beim Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

    Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist, dass das maßgebende Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze gemäß § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt.

    Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, klären Sie bitte in einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin. Je nach Ihrer persönlichen Situation können sehr unterschiedliche Nachweise erforderlich sein.

    Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines kostenpflichtig ist. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 18,- €.

    Der erteilte Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr und legt gleichzeitig die Wohnungsgröße fest, die nicht überschritten werden soll.

    Die Antragsunterlagen können unter dem unten aufgeführten Link heruntergeladen werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziales, Teilhabe und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordstraße 21

    31319 Sehnde

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05138 707-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Stadt Sehnde)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Sehnde)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

    • gegebenenfalls Heiratsurkunde

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)