Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Das Team Sozialleistungen steht Ihnen bei der Wohnraumvergabe von öffentlich gefördertem Wohnraum im Stadtgebiet Ronnenberg und bei allgemeinen Fragen zu Wohnungsangelegenheiten zur Verfügung. Sie haben u.a. die Möglichkeit, sich wohnungssuchend zu melden.
Das Team Sozialleistungen steht Ihnen bei der Wohnraumvergabe von öffentlich gefördertem Wohnraum im Stadtgebiet Ronnenberg und bei allgemeinen Fragen zu Wohnungsangelegenheiten zur Verfügung. Sie haben u.a. die Möglichkeit, sich wohnungssuchend zu melden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Team Sozialleistungen
Rathaus 2, Hansastr. 38
30952 Ronnenberg
E-Mail: soziales@ronnenberg.de
Team Sozialleistungen
Rathaus 2, Hansastr. 38
30952 Ronnenberg
E-Mail: soziales@ronnenberg.de
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
-
gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
-
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
-
gegebenenfalls Heiratsurkunde
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.
- Einkommennsnachweise müssen seperat ausgefüllt werden
Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.
- Einkommennsnachweise müssen seperat ausgefüllt werden
Voraussetzungen
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraum-und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG).
Einkommensgrenzen gemäß § 3 NWoFG:
- Ein-Personen-Haushalt: 17.000 €
- Zwei-Personen-Haushalt: 23.000 €
- für jede weitere Person: 3.000 €
- für jedes weitere Kind: 3.000 €
Der Wohnberechtigungsschein legt weiterhin fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf. Die angemessene Wohnungsgröße beträgt in Niedersachsen für:
- 1 Person: 50 m²
- 2 Personen: 60 m² oder 2 Zimmer
- 3 Personen: 75 m² oder 3 Zimmer
- jede weitere Person je 10 m² mehr.
Im Einzelfall (z.B. bei Schwerbehinderung) steht zusätzlicher Wohnraum zu.
Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraum-und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG).
Einkommensgrenzen gemäß § 3 NWoFG:
- Ein-Personen-Haushalt: 17.000 €
- Zwei-Personen-Haushalt: 23.000 €
- für jede weitere Person: 3.000 €
- für jedes weitere Kind: 3.000 €
Der Wohnberechtigungsschein legt weiterhin fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf. Die angemessene Wohnungsgröße beträgt in Niedersachsen für:
- 1 Person: 50 m²
- 2 Personen: 60 m² oder 2 Zimmer
- 3 Personen: 75 m² oder 3 Zimmer
- jede weitere Person je 10 m² mehr.
Im Einzelfall (z.B. bei Schwerbehinderung) steht zusätzlicher Wohnraum zu.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
- 8 Niedersächsisches Wohnraum-und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG)
- 8 Niedersächsisches Wohnraum-und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Die Ausstellung, aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Die Gebühr beträgt 18,00 Euro. Für Personen, die Sozialleistungen beziehen, beträgt die Gebühr 9,00 Euro.
Die Ausstellung, aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Die Gebühr beträgt 18,00 Euro. Für Personen, die Sozialleistungen beziehen, beträgt die Gebühr 9,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Ronnenberg: Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Bei Fragen stehen Ihnen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern telefonisch zur Verfügung. Ab dem 16.03.2020 sind Besuche im Rathaus nur nach telefonischer Vereinbarung möglich
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Bei Fragen stehen Ihnen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern telefonisch zur Verfügung. Ab dem 16.03.2020 sind Besuche im Rathaus nur nach telefonischer Vereinbarung möglich
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein