Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Hinweise für Garbsen: Wohnberechtigungsschein

    Telefonisch erreichen Sie die Sachbearbeitung unter folgender Telefonnummer:
    05131 707-282

    Gern können Sie mit uns auch per E-Mail in Kontakt treten:
    wohnraumfoerderung@garbsen.de

    Für die telefonische Beratung gelten folgende Sprechzeiten:
    Montag: 8.30 bis 11.30 Uhr sowie 14 bis 15 Uhr
    Dienstag: 8.30 bis 11.30 Uhr
    Mittwoch: 8.30 bis 11.30 Uhr
    Donnerstag: 14 bis 15 Uhr
    Freitag: 8.30 bis 11.30 Uhr

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine persönliche Beratung ohne vorherige Terminabsprache unter Umständen nicht möglich ist.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Hinweise für Garbsen: Wohnberechtigungsschein

    Allgemeine Informationen

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten

    Ausländer und deren Angehörige müssen bei Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens noch einem Jahr verfügen. (Dies gilt nicht für Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.)

    Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können. Als Faustregel gilt dabei

    • 1 Person: 50 m²
    • 2 Personen: 60 m²
    • 3 Personen: 75 m²
    • jede weitere Person: +10 m²


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Hinweise für Garbsen: Wohnberechtigungsschein

    Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein für Niedersachsen beantragen wollen und in Garbsen leben oder eine konkrete Wohnung in Garbsen in Aussicht haben, wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner. Ansonsten wenden Sie sich bitte an die Stadt/Gemeinde, in der die angebotene Wohnung liegt.

    Ansprechpartner

    Soziale Angelegenheiten, Beratung und Senioren -32.2-

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    30823 Garbsen

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

    • gegebenenfalls Heiratsurkunde

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Hinweise für Garbsen: Wohnberechtigungsschein

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind kostenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr, die vorher zu entrichten ist, beträgt 18 Euro.

    Diese Bearbeitungsgebühr überweisen Sie bitte auf eines der nachstehenden Konten der Stadt Garbsen. Bitte geben Sie im Verwendungszweck den Begriff "Wohnberechtigungsschein" sowie Ihren Namen und Vornamen an.

    Sparkasse Hannover | DE39 2505 0180 2009 8703 42 | SPKHDE2HXXX

    Hannoversche Volksbank | DE98 2519 0001 6106 0712 00 | VOHADE2HXXX

    Commerzbank Hannover | DE58 2504 0066 0333 6781 00 | COBADEFFXXX

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Garbsen: Wohnberechtigungsschein

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Berechtigungsschein, § 5 Schein, B-Schein, WBS, BSchein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de