Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

    Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

    Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    Allgemeine Informationen

    Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.

    Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).

    Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:

    Einpersonenhaushalte

    17.000,00 €

    Zweipersonenhaushalte

    23.000,00 €

    für jede weitere Person

    3.000,00 €

    für jedes Kind zusätzlich

    3.000,00 €

    Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.



    Allgemeine Informationen

    Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.

    Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).

    Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:

    Einpersonenhaushalte

    17.000,00 €

    Zweipersonenhaushalte

    23.000,00 €

    für jede weitere Person

    3.000,00 €

    für jedes Kind zusätzlich

    3.000,00 €

    Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    Zuständig für die Erteilung eines B-Scheins ist die Wohnraumförderstelle in der Gemeinde oder dem Landkreis in dem Sie die neue Wohnung beziehen möchten.

    Möchten Sie also eine B-Scheinpflichtige Wohnung in Burgdorf beziehen, so wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltungsabteilung (die genaue Anschrift finden Sie oben).

    Zuständig für die Erteilung eines B-Scheins ist die Wohnraumförderstelle in der Gemeinde oder dem Landkreis in dem Sie die neue Wohnung beziehen möchten.

    Möchten Sie also eine B-Scheinpflichtige Wohnung in Burgdorf beziehen, so wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltungsabteilung (die genaue Anschrift finden Sie oben).

    Ansprechpartner

    60 - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Vor dem Hannoverschen Tor 27

    31303 Burgdorf

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Mi und Fr. 08.00 - 13.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05136 898-361

    Fax: 05136 898-372

    E-Mail: bauverwaltung@burgdorf.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Stadt Burgdorf)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Burgdorf)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

    • gegebenenfalls Heiratsurkunde

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist ein Antrag erforderlich. Weiterhin müssen sämtliche Einkommensnachweise des letzten Jahres vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheide oder sonstige Einkünfte. Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzefall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.

    Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist ein Antrag erforderlich. Weiterhin müssen sämtliche Einkommensnachweise des letzten Jahres vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheide oder sonstige Einkünfte. Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzefall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.

    Formulare

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    Den Antrag, die notwendigen Anlagen sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unten auf der Seite. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

    Die Anlage 1 ist vom Haushaltsvorstand auszufüllen.
    Die Anlage 2 ist für jedes weitere Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszufüllen.

    Den Antrag, die notwendigen Anlagen sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unten auf der Seite. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

    Die Anlage 1 ist vom Haushaltsvorstand auszufüllen.
    Die Anlage 2 ist für jedes weitere Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszufüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    § 8 Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)

    § 8 Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    Gebühr: 18,00 €
    für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.

    Die Beantragung ist kostenpflichtig. Die Gebühren fallen also auch bei einer Ablehnung des Antrags an.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Gebühr: 18,00 €
    für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.

    Die Beantragung ist kostenpflichtig. Die Gebühren fallen also auch bei einer Ablehnung des Antrags an.

    Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)