Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.
Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).
Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:
Einpersonenhaushalte
17.000,00 €
Zweipersonenhaushalte
23.000,00 €
für jede weitere Person
3.000,00 €
für jedes Kind zusätzlich
3.000,00 €
Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.
Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).
Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:
Einpersonenhaushalte
17.000,00 €
Zweipersonenhaushalte
23.000,00 €
für jede weitere Person
3.000,00 €
für jedes Kind zusätzlich
3.000,00 €
Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
Zuständig für die Erteilung eines B-Scheins ist die Wohnraumförderstelle in der Gemeinde oder dem Landkreis in dem Sie die neue Wohnung beziehen möchten.
Möchten Sie also eine B-Scheinpflichtige Wohnung in Burgdorf beziehen, so wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltungsabteilung (die genaue Anschrift finden Sie oben).
Zuständig für die Erteilung eines B-Scheins ist die Wohnraumförderstelle in der Gemeinde oder dem Landkreis in dem Sie die neue Wohnung beziehen möchten.
Möchten Sie also eine B-Scheinpflichtige Wohnung in Burgdorf beziehen, so wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltungsabteilung (die genaue Anschrift finden Sie oben).
Ansprechpartner
60 - Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Mi und Fr. 08.00 - 13.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kerstin Heidig
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
-
gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
-
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
-
gegebenenfalls Heiratsurkunde
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist ein Antrag erforderlich. Weiterhin müssen sämtliche Einkommensnachweise des letzten Jahres vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheide oder sonstige Einkünfte. Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzefall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist ein Antrag erforderlich. Weiterhin müssen sämtliche Einkommensnachweise des letzten Jahres vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheide oder sonstige Einkünfte. Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzefall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.
Formulare
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
Den Antrag, die notwendigen Anlagen sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unten auf der Seite. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Die Anlage 1 ist vom Haushaltsvorstand auszufüllen.
Die Anlage 2 ist für jedes weitere Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszufüllen.
Den Antrag, die notwendigen Anlagen sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unten auf der Seite. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Die Anlage 1 ist vom Haushaltsvorstand auszufüllen.
Die Anlage 2 ist für jedes weitere Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszufüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
§ 8 Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)
§ 8 Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
Gebühr: 18,00 €
für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.
Die Beantragung ist kostenpflichtig. Die Gebühren fallen also auch bei einer Ablehnung des Antrags an.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Gebühr: 18,00 €
für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.
Die Beantragung ist kostenpflichtig. Die Gebühren fallen also auch bei einer Ablehnung des Antrags an.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Weitere Informationen
Hinweise für Burgdorf: Wohnberechtigungsschein
- Erläuterungen zum WohnberechtigungsscheinWBS_Erläuterungen_20.10.2011
- Antrag Wohnberechtigungsschein 01WBS-20102011
- Antrag Wohnberechtigungsschein 02WBS-20102011
- Antrag Wohnberechtigungsschein 01WBS-20102011
- Erläuterungen zum WohnberechtigungsscheinWBS_Erläuterungen_20.10.2011
- Antrag Wohnberechtigungsschein 02WBS-20102011
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
BSchein, Berechtigungsschein, B-Schein, WBS, § 5 Schein