Waffenschein
Beschreibung
Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04131 9809-93
E-Mail: ordnungsamt@adendorf.de
Formulare
Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04131 9809-93
E-Mail: ordnungsamt@adendorf.de
Kontaktperson
Frau Sandra Eddelbüttel (Fachbereichsleiterin Ordnung- und Soziale Angelegenheiten)
Frau Lisa Neben (Fachbereich Ordnung- und Soziale Angelegenheiten)
Frau Elisa Soetebier (Fachbereich Ordnung- und Soziale Angelegenheiten)
Formulare
Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Landkreis Lüneburg - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungs- und Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 11:30 Uhr zusätzlich Donnerstag 14:00 - 15:30 Uhr darüber hinaus Terminvereinbarungen bis 19:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: ordnung@landkreis-lueneburg.de
Telefon Festnetz: +49 4131 26-1220
Formulare
Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG
Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis/ Reisepass
- Versicherungsnachweis
- Sachkundenachweis
- Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
- Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre,
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
- Versicherung*
- Nachweis der Sachkunde*
* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.
Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.09.2010
Stichwörter
Ausstellung, Schreckschusspistole, Kleiner Waffenschein, Waffenschein, Erlaubnis, Antrag