Außer Kraft - Waffenschein Erteilung

    Waffenschein

    Beschreibung

    Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

    Hinweise für Braunschweig: Beantragung Waffenschein (IES:Braunschweig)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Braunschweig - Versammlungs-, Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Richard-Wagner-Straße 1

    38106 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    * Montag: nach Vereinbarung * Dienstag: nach Vereinbarung * Mittwoch: nach Vereinbarung * Donnerstag: nach Vereinbarung * Freitag: nach Vereinbarung * Samstag: geschlossen * Sonntag: geschlossen

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG

    Version

    Technisch geändert am 23.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis/ Reisepass
    • Versicherungsnachweis
    • Sachkundenachweis
    • Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
    • Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 18 Jahre,
    • Zuverlässigkeit,
    • Persönliche Eignung,
    • schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
    • Versicherung*
    • Nachweis der Sachkunde*

    * Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

    Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.09.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ausstellung, Waffenschein, Schreckschusspistole, Erlaubnis, Antrag, Kleiner Waffenschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de