Vormundschaft Einrichtung
Beschreibung
Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.
Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.
Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).
Beispiele:
- Eröffnung eines Sparbuches
- Erlaubnis zu einer Operation
- Schulwechsel
- Festlegung des Wohnorts
Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.
Ansprechpartner
Amtsgericht Delmenhorst
Adresse
Postanschrift
Postfach 1144
27747 Delmenhorst
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04221 1262-0
Fax: 04221 1262-160
Stadtverwaltung Delmenhorst - Amtsvormundschaften/-pflegschaften
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Amtsvormundschaften/-pflegschaften sorgen für den Schutz und das Wohl von Minderjährigen, wenn die Eltern ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Erziehung und Pflege der Kinder nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Dies tritt auch in Kraft, wenn Elternteile sterben und niemand die Sorge ausüben kann.
Wenn Teilbereiche des Sorgerechtes auf das Jugendamt, in Delmenhorst ist dies der Allgemeine Soziale Dienst, übertragen werden, so spricht man von einer Amtspflegschaft.
Aufgaben sind unter anderem:
- Fürsorge für Schutz und Wohl der Mündel
- Gesetzliche Vertretung der Mündel
- Verantwortung für die Bestimmung des Aufenthaltes
- Absicherung der medizinischen Versorgung
- Bestimmung über Erziehung, Weltanschauung und Religion
- Bestimmung über Schule und Ausbildung
- Feststellung von Status und Namen, unter anderem Vaterschaftsfeststellung
- Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
- Vermögenssorge
- Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst
- Teilnahme an Hilfeplangesprächen
- Regelmäßiger persönlicher Kontakt zum Mündel
- Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren
- Jahresberichte für das Familiengericht
Adresse
Hausanschrift
- Delmenhorst
Kontakt
E-Mail: amtsvormundschaften@delmenhorst.de
Fax: 04221 991623
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.
Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):
- die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
- beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
- die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
- beide Eltern sind verstorben
- die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,
- dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
- dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
- dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
- dass die Mutter minderjährig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016
Stichwörter
Vormundschaft, Vormundschaft Einrichtung