Vormundschaft Einrichtung
Beschreibung
Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.
Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.
Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).
Beispiele:
- Eröffnung eines Sparbuches
- Erlaubnis zu einer Operation
- Schulwechsel
- Festlegung des Wohnorts
Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Hinweise für Harburg: Vormundschaft Einrichtung
Die gesetzlichen Aufgaben eines Vormundes/Pflegers sind:
- Ausübung der Vormundschaft , d.h. der kompletten gesetzlichen Vertretung eines Kindes durch einen Vormund.
- Ausübung einer Ergänzungspflegschaft, d.h. Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge. Teilbereiche können zum einen die Personensorge sein, die wiederum unterteilt ist u.a. in Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsrecht, Gesundheitsfürsorge und weitere Unterbereiche, zum anderen in die Vermögenssorge.
- Ausübung einer gesetzlichen Vormundschaft für Kinder minderjähriger Mütter.
- Monatlicher persönlicher Kontakt zu den Mündeln/ Pflegebefohlenen
- Vorschlag geeigneter Privatvormünder gegenüber dem Amtsgericht gegenüber und Beratung von Privatvormündern.
Die gesetzlichen Aufgaben eines Vormundes/Pflegers sind:
- Ausübung der Vormundschaft , d.h. der kompletten gesetzlichen Vertretung eines Kindes durch einen Vormund.
- Ausübung einer Ergänzungspflegschaft, d.h. Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge. Teilbereiche können zum einen die Personensorge sein, die wiederum unterteilt ist u.a. in Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsrecht, Gesundheitsfürsorge und weitere Unterbereiche, zum anderen in die Vermögenssorge.
- Ausübung einer gesetzlichen Vormundschaft für Kinder minderjähriger Mütter.
- Monatlicher persönlicher Kontakt zu den Mündeln/ Pflegebefohlenen
- Vorschlag geeigneter Privatvormünder gegenüber dem Amtsgericht gegenüber und Beratung von Privatvormündern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Harburg: Vormundschaft Einrichtung
Bitte wenden Sie sich bitte an das zuständige Geschäftszimmer unter 04171 693-480.
Bitte wenden Sie sich bitte an das zuständige Geschäftszimmer unter 04171 693-480.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.
Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):
- die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
- beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
- die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
- beide Eltern sind verstorben
- die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,
- dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
- dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
- dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
- dass die Mutter minderjährig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Harburg: Vormundschaft Einrichtung
Wie kommt es zu einer Vormundschaft/ Pflegschaft?
- Eine Vormundschaft / Pflegschaft wird ausschließlich durch das Amtsgericht – Familiengericht eingerichtet. Rechtliche Grundlage einer Vormundschaft / Pflegschaft ist ein Beschluss des Amtsgerichtes.
- Ausnahme: Die gesetzliche Vormundschaft tritt per Gesetz mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter in Kraft, wenn keine andere sorgeberechtigte Person vorhanden ist und endet automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter.
Wie kommt es zu einer Vormundschaft/ Pflegschaft?
- Eine Vormundschaft / Pflegschaft wird ausschließlich durch das Amtsgericht - Familiengericht eingerichtet. Rechtliche Grundlage einer Vormundschaft / Pflegschaft ist ein Beschluss des Amtsgerichtes.
- Ausnahme: Die gesetzliche Vormundschaft tritt per Gesetz mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter in Kraft, wenn keine andere sorgeberechtigte Person vorhanden ist und endet automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016
Stichwörter
Vormundschaft, Vormundschaft Einrichtung