Vormundschaft Einrichtung
Beschreibung
Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.
Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.
Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).
Beispiele:
- Eröffnung eines Sparbuches
- Erlaubnis zu einer Operation
- Schulwechsel
- Festlegung des Wohnorts
Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Hinweise für Northeim: Vormundschaft Einrichtung
Zuständigkeiten innerhalb der Kreisverwaltung
Herr Bornemann - Northeim, Nörten-Hardenberg
Frau Kirchner - Dassel, Einbeck
Frau Schaper - Bad Gandersheim, Hardegsen, Kalefeld, Moringen
Herr Stadie - Dassel, Katlenburg-Lindau, Bodenfelde, Uslar
Herr Meinecke - Uslar
Zuständigkeiten innerhalb der Kreisverwaltung
Herr Bornemann - Northeim, Nörten-Hardenberg
Frau Kirchner - Dassel, Einbeck
Frau Schaper - Bad Gandersheim, Hardegsen, Kalefeld, Moringen
Herr Stadie - Dassel, Katlenburg-Lindau, Bodenfelde, Uslar
Herr Meinecke - Uslar
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.
Hinweise für Northeim: Vormundschaft Einrichtung
Zuständig ist der Fachbereich 33 - Jugend- und Beistandschaften des Landkreises Norteim und ggf. das Amtsgericht.
Zuständig ist der Fachbereich 33 - Jugend- und Beistandschaften des Landkreises Norteim und ggf. das Amtsgericht.
Ansprechpartner
Amtsgericht Northeim
Adresse
Postanschrift
Postfach 1153
37141 Northeim
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr
Kontakt
Vormundschaften und Pflegschaften
Adresse
Hausanschrift
37154 Northeim
Kontaktperson
Frau Kirchner
Herr Hans-Henning Meinecke
Frau Püster
Frau Schaper
Herr Stadie
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.
Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):
- die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
- beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
- die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
- beide Eltern sind verstorben
- die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,
- dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
- dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
- dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
- dass die Mutter minderjährig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016
Stichwörter
Vormundschaft, Vormundschaft Einrichtung