Vormundschaft Einrichtung
Beschreibung
Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.
Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche "Leistung" im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als "andere Aufgabe" werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.
Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
Das örtlich zuständige Jugendamt wird "automatisch" Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die "automatische" Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).
Beispiele:
- Eröffnung eines Sparbuches
- Erlaubnis zu einer Operation
- Schulwechsel
- Festlegung des Wohnorts
Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies "Amtsvormundschaft" genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Hinweise für Braunschweig: Vormundschaft Einrichtung (IES:Braunschweig)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.
Ansprechpartner
Braunschweig - Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften
Beschreibung
Wir sind da für:
- Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
- Nicht verheiratete Mütter
- Nicht verheiratete (werdende) Eltern
Welche Angebote gibt es?
- Beratung und Unterstützung
- des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
Adresse
Postanschrift
An der Martinikirche 1-2
38100 Braunschweig
Öffnungszeiten
Montag Termine nur nach vorheriger Absprache Dienstag Termine nur nach vorheriger Absprache Mittwoch Termine nur nach vorheriger Absprache Donnerstag Termine nur nach vorheriger Absprache Freitag Termine nur nach vorheriger Absprache Samstag geschlossen Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Terminanfrage
Kontakt
Internet
Braunschweig - Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften
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- Nicht verheiratete Mütter
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- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
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Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
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Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
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- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
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- Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
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Welche Angebote gibt es?
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- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
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- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
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* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
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- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
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Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
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erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.
Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):
- die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer "Babyklappe"/unbegleitet eingereistes Kind)
- beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
- die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
- beide Eltern sind verstorben
- die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,
- dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
- dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
- dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
- dass die Mutter minderjährig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016
Stichwörter
Vormundschaft, Vormundschaft Einrichtung