Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz
Beschreibung
Beschädigte oder unleserlich gewordene Kennzeichenschilder müssen unverzüglich ersetzt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Sachgebiet Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Verlust auch Zulassungsbescheinigung Teil II
- Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU)
- bisherige Kennzeichenschilder
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen - ersetzen
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist im Regelfall formlos persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Kennzeichen - ersetzen
- bei Verlust von einem oder beiden Kennzeichen: 27,10€
- bei Unbrauchbarkeit von einem Kennzeichen: 4,10€
- bei Unbrauchbarkeit von beiden Kennzeichen: 5,60€
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. wenn der Fahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung Teil IIan eine Bank zurückzuschicken ist.
- bei Verlust von einem oder beiden Kennzeichen: 27,10€
- bei Unbrauchbarkeit von einem Kennzeichen: 4,10€
- bei Unbrauchbarkeit von beiden Kennzeichen: 5,60€
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. wenn der Fahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung Teil IIan eine Bank zurückzuschicken ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
unleserliche Kennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz, Verlust von Kennzeichen, beschädigte Schilder, Diebstahl, neue Kennzeichen beschädigt Kennzeichen, unleserliche Schilder, fehlende Prüfplaketten