Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.
Rechtliche Auswirkung
Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet.
Wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht vor der Geburt erklärt wurde, kann dies jederzeit nach der Geburt erfolgen. Der Vater wird anschließend nachgetragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaftsanerkennung kann vorgenommen werden
- beim Standesamt
- Sofern neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben werden soll, bitte direkt an das Jugendamt wenden. Dort können beide Erklärungen aufgenommen werden, beim Standesamt kann nur die Vaterschaft anerkannt werden.
- beim Jugendamt oder
- bei einer Notarin/einem Notar.
Erklärung über die gemeinsame Sorge
Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt oder vor einer Notarin oder einem Notar möglich. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
Sollen beide Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die gemeinsame Sorge) an einem Termin abgegeben werden, sind die Ansprechpartner im Amt für Jugend und Familie zuständig.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vaterschaftsanerkennung
- gültiger Reisepass beziehungsweise Personalausweis (Personalausweis genügt nur bei deutscher Staatsangehörigkeit)
- Geburtsurkunde
In folgenden Fällen bitte vorab melden, da zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind. Dies gilt zum Beispiel, wenn:
- die Kindesmutter noch verheiratet und/oder getrennt lebend ist oder
- die Kindesmutter und/oder der Kindesvater
- noch nicht volljährig sind,
- im Ausland geboren sind,
- im Ausland geheiratet haben,
- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vaterschaftsanerkennung
§§ 1592 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Beurkundung der Anerkennungserklärung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vaterschaftsanerkennung
Für die Abgabe der Vaterschaftsanerkennung müssen beide Elternteile persönlich nach vorheriger Terminabsprache erscheinen.
Ausnahme Minderjährigkeit der Kindesmutter beziehungsweise des Kindesvaters
- Ist die Kindesmutter und/oder der Kindesvater noch minderjährig, müssen die gesetzlich Vertretenden (bei gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile) zustimmen.
- Die Zustimmung kann in einem gemeinsamen Termin oder aber auch in getrennten Terminen erklärt werden.
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vaterschaftsanerkennung
Kostenlos (gilt nur für das Standesamt und Jugendamt)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung