Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    29553 Bienenbüttel

    Bahnhof Bienenbüttel

    Regionalbahn: ME RE3 (metronom Richtung Uelzen und Hamburg)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 07:00 - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine nach Vereinbarung sind möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: Strofowitz, Sören)

    Technisch geändert am 22.03.2023 (von: Strofowitz, Sören)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Gemeinde Bienenbüttel

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    29553 Bienenbüttel

    Bahnhof Bienenbüttel

    Regionalbahn: ME RE3 (metronom Richtung Uelzen und Hamburg)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 07:00 - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine nach Vereinbarung sind möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05823 9800-0

    Fax: 05823 9800-98

    E-Mail: rathaus@bienenbuettel.de

    Version

    Technisch erstellt am 22.01.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Ellenberg, Janin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Uelzen - Jugendamt

    Beschreibung

    Das Jugendamt bietet ein umfangreiches Beratungs- und Unterstützungsangebot. Oberste Priorität hat dabei der Erhalt der Familie. Das Jugendamt ist in fünf Teams gegliedert. Sie sind zum Beispiel auch Anlaufstelle für allein Erziehende. Das Jugendamt kümmert sich unter anderem um Unterhaltsangelegenheiten oder Vaterschaftsfeststellungen. Der Einsatzbereich umfasst neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst auch den Pflegekinderdienst, die Adoptionsvermittlung, die Eingliederungshilfe, die Trennungs- und Scheidungsberatung sowie die Jugendgerichtshilfe. Außerdem kommt der Erziehungsberatung ständig wachsende Bedeutung zu.  Zum Angebot zählen darüber hinaus zahlreiche Maßnahmen zur Jugendhilfe. Die Aufgaben der Jugendhilfeplanung ist es, sich um alle Belange zu kümmern, die Kinder und Jugendliche betreffen. Das Jugendamt ermittelt zum Beispiel auch den so genannten Kindertagesstättenbedarf. Zur Aufgabenpalette des Amtes zählen außerdem die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz.

    Die wichtigsten Aufgaben im Überblick:

    • Unterhaltsangelegenheiten
    • Vaterschaftsfeststellungen
    • Allgemeiner Sozialer Dienst
    • Pflegekinderdienst
    • Adoptionsvermittlung
    • Eingliederungshilfe
    • Trennungs- und Scheidungsberatung
    • Jugendgerichtshilfe
    • Jugendhilfeleistungen
    • Erziehungsberatung
    • Jugendhilfeplanung
    • Förderung und Betreuung der Jugendzentren und –treffs
    • Organisation von Fortbildungen und Seminaren in der Jugendbildungsstätte Oldenstadt
    • Organisation von Ferienfreizeiten
    • Kurse zum Erwerb der Jugendleitercard
    • Organisation des Schüleraustausches mit Frankreich
    • Beantragung und Fortschreibung von Projekten
    • Begleitung von Projekten
    • Frühe Hilfen

    Im Bürger- und Unternehmensservice sind eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen unter Angabe von Hinweisen, Rechtsgrundlagen, Gebühren, Links etc. beschrieben. Dazu sind diverse Formulare den Verwaltungsleistungen zugeordnet:

    das Jugendamt im Bürger- und Unternehmensservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Albrecht-Thaer-Straße 101

    29525 Uelzen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1761

    29507 Uelzen

    Öffnungszeiten

    Mittwoch und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag 8.00 - 16:00 Uhr Nach Absprache bekommen Sie einen Termin in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 19.00 Uhr.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0581 82-827(Landkreis Uelzen - Jugendamt)

    Fax: 0581 82-484(Fax Jugendamt)

    E-Mail: info@landkreis-uelzen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Martin Theine)

    Technisch geändert am 22.08.2024 (von: Alshekh, Sameh)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)