Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständigkeit
Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung
Beim Landkreis Harburg:
Abteilung Besondere Leistungen für Kinder Jugendliche
Vereinbaren Sie vorab bitte einen Termin mit:
Frau Pohl, Frau Krause, Frau Wiese Perestrelo oder Herrn Krüger
Beim Landkreis Harburg:
Abteilung Besondere Leistungen für Kinder Jugendliche
Vereinbaren Sie vorab bitte einen Termin mit:
Frau Pohl, Frau Krause, Frau Wiese Perestrelo oder Herrn Krüger
Ansprechpartner
Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anfahrt über Schloßring! Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr Bürgerservice Winsen Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr * (*außer am Osterwochenende und Heiligabend sowie Silvester)
Kontakt
Team Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch nur mit Termin Sie können auch an den Tagen mit regulären Öffnungszeiten Termine außerhalb dieser Zeiten vereinbaren.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4184 803-0
Fax: +49 4184 803-49
Kontaktperson
Frau Sina Körner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Hinweise für Hanstedt: Vaterschaftsanerkennung
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters ist zwingend erforderlich. Sofern einer der beiden Eltern bereits verheiratet war/ ist, ist außerdem die Heiratsurkunde mitzubringen.
zusätzlich bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes:
-
- ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, neue beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
zusätzlich bei Anerkennung nach Geburt des Kindes:
-
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei geschiedener bzw. noch bestehender Ehe der Mutter: siehe oben: "Anerkennung vor Geburt"
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters ist zwingend erforderlich. Sofern einer der beiden Eltern bereits verheiratet war/ ist, ist außerdem die Heiratsurkunde mitzubringen.
zusätzlich bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes:
-
- ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, neue beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
zusätzlich bei Anerkennung nach Geburt des Kindes:
-
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei geschiedener bzw. noch bestehender Ehe der Mutter: siehe oben: "Anerkennung vor Geburt"
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung
Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen persönlich abgeben. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.
Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen persönlich abgeben. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung
Es müssen keine Fristen eingehalten werden.
Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.
Es müssen keine Fristen eingehalten werden.
Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei
Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung
Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.
Die Beurkundung durch einen Notar ist ggf. kostenpflichtig.
Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.
Die Beurkundung durch einen Notar ist ggf. kostenpflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung