Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Elbmarsch: Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung: Beurkundung

    Allgemeine Informationen

    Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

    • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
    • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
      • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
      • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

    Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.

    Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

    Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

    • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
    • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

    Nähere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.



    Allgemeine Informationen

    Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

    • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
    • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
      • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
      • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

    Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.

    Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

    Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

    • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
    • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

    Nähere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Beim Landkreis Harburg:

    Abteilung Besondere Leistungen für Kinder Jugendliche

    Vereinbaren Sie vorab bitte einen Termin mit:

    Frau Pohl, Frau Krause, Frau Wiese Perestrelo oder Herrn Krüger

    Beim Landkreis Harburg:

    Abteilung Besondere Leistungen für Kinder Jugendliche

    Vereinbaren Sie vorab bitte einen Termin mit:

    Frau Pohl, Frau Krause, Frau Wiese Perestrelo oder Herrn Krüger

    Ansprechpartner

    Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Anfahrt über Schloßring! Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr Bürgerservice Winsen Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr * (*außer am Osterwochenende und Heiligabend sowie Silvester)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    Fax: +49 4171 693-474

    E-Mail: Abteilung52@LKHarburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Hinweise für Elbmarsch: Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung: Beurkundung

    • Personalausweis
    • Geburtsurkunde des/der Erklärenden
    • ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Eheurkunde der Vorehe

    Sollte die Mutter noch verheiratet sein, wird gebeten, sich direkt beim Standesamt zu erkundigen, welche Unterlagen mitzubringen sind.

    • Personalausweis
    • Geburtsurkunde des/der Erklärenden
    • ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Eheurkunde der Vorehe

    Sollte die Mutter noch verheiratet sein, wird gebeten, sich direkt beim Standesamt zu erkundigen, welche Unterlagen mitzubringen sind.

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Hinweise für Elbmarsch: Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung: Beurkundung

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen  persönlich abgeben. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.

    Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen persönlich abgeben. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Es müssen keine Fristen eingehalten werden.

    Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.

    Es müssen keine Fristen eingehalten werden.

    Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.

    Die Beurkundung durch einen Notar ist ggf. kostenpflichtig.

    Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.

    Die Beurkundung durch einen Notar ist ggf. kostenpflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)