Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Braunschweig: Vaterschaftsanerkennung (IES:Braunschweig)
Hinweise für Braunschweig: Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen (IES:Braunschweig)
Sofern Sie nur die Vaterschaft anerkennen und keine gemeinsame Sorge erklären wollen, können Sie sich auch an das Standesamt wenden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Braunschweig - Standesamt
Beschreibung
Folgende Personenanzahl ist im unseren Trauorten möglich:
Rathaus
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 16 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Kemenate
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Schloss Richmond
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten): * Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Kirchenaustritt * Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Trauungen (Montag bis Freitag sowie an ausgewählten Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr) * Vaterschaftsanerkennungen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Nachregistrierung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland (Donnerstag auch bis 16:30 Uhr) Hinweis: Insbesondere freitags oder vor Feiertagen kann die telefonische Erreichbarkeit auf Grund zahlreicher Eheschließungen sehr eingeschränkt sein! Diese Tage sind bei Brautpaaren besonders beliebt, so dass viele Standesbeamtinnen im Traueinsatz sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kottwitz
Frau Hahne
Frau Neumann
Frau Rakow
Internet
Braunschweig - Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften
Beschreibung
Wir sind da für:
- Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
- Nicht verheiratete Mütter
- Nicht verheiratete (werdende) Eltern
Welche Angebote gibt es?
- Beratung und Unterstützung
- des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
Adresse
Postanschrift
An der Martinikirche 1-2
38100 Braunschweig
Öffnungszeiten
Montag Termine nur nach vorheriger Absprache Dienstag Termine nur nach vorheriger Absprache Mittwoch Termine nur nach vorheriger Absprache Donnerstag Termine nur nach vorheriger Absprache Freitag Termine nur nach vorheriger Absprache Samstag geschlossen Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Terminanfrage
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Frau Henkens
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Braunschweig - Standesamt
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Folgende Personenanzahl ist im unseren Trauorten möglich:
Rathaus
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 16 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Kemenate
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Schloss Richmond
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten): * Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Kirchenaustritt * Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Trauungen (Montag bis Freitag sowie an ausgewählten Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr) * Vaterschaftsanerkennungen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Nachregistrierung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland (Donnerstag auch bis 16:30 Uhr) Hinweis: Insbesondere freitags oder vor Feiertagen kann die telefonische Erreichbarkeit auf Grund zahlreicher Eheschließungen sehr eingeschränkt sein! Diese Tage sind bei Brautpaaren besonders beliebt, so dass viele Standesbeamtinnen im Traueinsatz sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Frau Kottwitz
Frau Spiegelberg
Frau Hahne
Frau Neumann
Frau Rakow
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Braunschweig - Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften
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Wir sind da für:
- Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
- Nicht verheiratete Mütter
- Nicht verheiratete (werdende) Eltern
Welche Angebote gibt es?
- Beratung und Unterstützung
- des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
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Braunschweig - Standesamt
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Folgende Personenanzahl ist im unseren Trauorten möglich:
Rathaus
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 16 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Kemenate
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
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Schloss Richmond
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
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Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten): * Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Kirchenaustritt * Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Trauungen (Montag bis Freitag sowie an ausgewählten Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr) * Vaterschaftsanerkennungen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Nachregistrierung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland (Donnerstag auch bis 16:30 Uhr) Hinweis: Insbesondere freitags oder vor Feiertagen kann die telefonische Erreichbarkeit auf Grund zahlreicher Eheschließungen sehr eingeschränkt sein! Diese Tage sind bei Brautpaaren besonders beliebt, so dass viele Standesbeamtinnen im Traueinsatz sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Braunschweig - Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften
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Wir sind da für:
- Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
- Nicht verheiratete Mütter
- Nicht verheiratete (werdende) Eltern
Welche Angebote gibt es?
- Beratung und Unterstützung
- des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
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- Nicht verheiratete (werdende) Eltern
Welche Angebote gibt es?
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- des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.
Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
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Braunschweig - Standesamt
Beschreibung
Folgende Personenanzahl ist im unseren Trauorten möglich:
Rathaus
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 16 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Kemenate
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
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Schloss Richmond
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
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Adresse
Postanschrift
Platz der Deutschen Einheit 1
38100 Braunschweig
Postfachadresse
Postfach 3309
38023 Braunschweig
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten): * Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Kirchenaustritt * Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Trauungen (Montag
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Frau Kottwitz
Frau Neumann
Frau Rakow
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Braunschweig - Standesamt
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Rathaus
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Kemenate
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
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Schloss Richmond
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
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Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten): * Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Kirchenaustritt * Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Trauungen (Montag bis Freitag sowie an ausgewählten Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr) * Vaterschaftsanerkennungen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Nachregistrierung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland (Donnerstag auch bis 16:30 Uhr) Hinweis: Insbesondere freitags oder vor Feiertagen kann die telefonische Erreichbarkeit auf Grund zahlreicher Eheschließungen sehr eingeschränkt sein! Diese Tage sind bei Brautpaaren besonders beliebt, so dass viele Standesbeamtinnen im Traueinsatz sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Frau Kottwitz
Frau Spiegelberg
Frau Hahne
Frau Neumann
Frau Rakow
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Braunschweig - Standesamt
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Folgende Personenanzahl ist im unseren Trauorten möglich:
Rathaus
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 16 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Kemenate
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Schloss Richmond
- Im Trauzimmer sind Sitzplätze für 30 Gäste (inkl. Kinder) sowie 4 Sitzplätze am Trautisch für das Brautpaar und die Trauzeugen vorhanden.
- Ein Stehplatz ist für einen Fotografen vorgesehen.
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten): * Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Kirchenaustritt * Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Trauungen (Montag bis Freitag sowie an ausgewählten Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr) * Vaterschaftsanerkennungen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr) * Nachregistrierung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland (Donnerstag auch bis 16:30 Uhr) Hinweis: Insbesondere freitags oder vor Feiertagen kann die telefonische Erreichbarkeit auf Grund zahlreicher Eheschließungen sehr eingeschränkt sein! Diese Tage sind bei Brautpaaren besonders beliebt, so dass viele Standesbeamtinnen im Traueinsatz sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Frau Kottwitz
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Frau Neumann
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Braunschweig - Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften
Beschreibung
Wir sind da für:
- Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
- Nicht verheiratete Mütter
- Nicht verheiratete (werdende) Eltern
Welche Angebote gibt es?
- Beratung und Unterstützung
- des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
- bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
- bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
- für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag
- Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)
* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.
Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).
Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.
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Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.
- Auskunft aus dem Sorgerechtsregister
Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.
- Beurkundungen
Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:
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- Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
- Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen)
Hinweis:
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).
Außerdem führen wir
- Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.
Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.
Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.
Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.
Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter "Download / Links" - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.
Öffnungszeiten
Montag Termine nur nach vorheriger Absprache Dienstag Termine nur nach vorheriger Absprache Mittwoch Termine nur nach vorheriger Absprache Donnerstag Termine nur nach vorheriger Absprache Freitag Termine nur nach vorheriger Absprache Samstag geschlossen Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Terminanfrage
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Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung