Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Hinweise für Niedersachsen: Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Beschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Hinweise für Edewecht: Spezialisierung
Personen, die infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der DDR oder in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 "Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)" genannten Gebieten eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie deren Hinterbliebenen wird auf Antrag eine Rente beziehungsweise eine Heil- und Krankenbehandlung nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HHG), gewährt.
Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, erhalten auf Antrag eine Haftentschädigung sowie die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG).
Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.
Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.
Personen, die infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der DDR oder in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 "Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)" genannten Gebieten eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie deren Hinterbliebenen wird auf Antrag eine Rente beziehungsweise eine Heil- und Krankenbehandlung nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HHG), gewährt.
Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, erhalten auf Antrag eine Haftentschädigung sowie die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG).
Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.
Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Niedersachsen: Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu stellen (§ 10 Abs. 1 HHG).
Die Adressen der zuständigen Außenstellen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Zuständigkeit
Hinweise für Niedersachsen: Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Die Zuständigkeit liegt je nach Antragsgrund beim:
- Versorgungsamt für die nach dem HHG, dem StrRehaG und dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VwRehaG) vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
-
örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG)
-
Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Stadt
-
für die Kapitalentschädigung (Haftentschädigung) nach dem StrRehaG,
-
für die besondere Zuwendung gem. § 17 a StrRehaG (sog. Opferrente)
-
Ansprechpartner
Für Edewecht wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Rehabilitierungsbescheinigung
Hinweise für Edewecht: Spezialisierung
- Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG (bis 4. November 1992 beantragt)
- Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 4. November 1992 beantragte Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
- Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG (bis 4. November 1992 beantragt)
- Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 4. November 1992 beantragte Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Voraussetzungen
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
Hinweise für Niedersachsen: Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Gesundheitliche Schädigung während der Haft.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Edewecht: Spezialisierung
- Gesetz über die Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HHG)
- § 17 und 17a Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG)
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
- Gesetz über die Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HHG)
- § 17 und 17a Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG)
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann sowohl gegen eine Ablehnung als auch wegen Umfang und Höhe der Leistungen erfolgen.
Fristen
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
Hinweise für Niedersachsen: Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Keine.
Bearbeitungsdauer
Selten unter 12 Monaten
Kosten
keine
Hinweise für Niedersachsen: Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Nieders. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 17.03.2021
Stichwörter
Opferrente