Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

    Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

    Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

    Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

    Beschreibung

    Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

    Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

    Hinweise für Ammerland: Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

    Personen, die infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der DDR oder in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 "Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)" genannten Gebieten eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie deren Hinterbliebenen wird auf Antrag eine Rente beziehungsweise eine Heil- und Krankenbehandlung nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HHG), gewährt.

    Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, erhalten auf Antrag eine Haftentschädigung sowie die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG).

    Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.

    Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu stellen (§ 10 Abs. 1 HHG).

    Die Adressen der zuständigen Außenstellen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. 

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt je nach Antragsgrund beim: 

    • Versorgungsamt für die nach dem HHG, dem StrRehaG und dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VwRehaG) vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
    • örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG)

    • Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Stadt

      • für die Kapitalentschädigung (Haftentschädigung) nach dem StrRehaG,

      • für die besondere Zuwendung gem. § 17 a StrRehaG (sog. Opferrente)

    Ansprechpartner

    Für Apen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Rehabilitierungsbescheinigung

    Hinweise für Ammerland: Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

    • Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG (bis 4. November 1992 beantragt)
    • Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 4. November 1992 beantragte Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

    Formulare

    Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

    Voraussetzungen

    Gesundheitliche Schädigung während der Haft

    Gesundheitliche Schädigung während der Haft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann sowohl gegen eine Ablehnung als auch wegen Umfang und Höhe der Leistungen erfolgen.

    Fristen

    Keine für die Antragstellung.

    Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

    Keine.

    Hinweise für Ammerland: Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

    Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden. Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.

    Bearbeitungsdauer

    Selten unter 12 Monaten

    Kosten

    keine

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Ammerland: Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

    Es fallen keine Gebühren an

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Nieders. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 17.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Opferrente

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de