Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Hinweise für Drochtersen: Unterhaltsvorschuss
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, geschieden oder verwitwet ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ab dem 01.07.2017 Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen
- für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gezahlt.
Die Unterhaltsvorschusskasse von Jugend und Familie ist ab sofort nur donnerstags in der Zeit von 10-12 Uhr erreichbar. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Ihre Anliegen per Mail an unterhaltsvorschuss@landkreis-stade.de zu senden. Alle E-Mails werden beantwortet, aber wir bitten um Geduld.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, geschieden oder verwitwet ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ab dem 01.07.2017 Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen
- für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gezahlt.
Die Unterhaltsvorschusskasse von Jugend und Familie ist ab sofort nur donnerstags in der Zeit von 10-12 Uhr erreichbar. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Ihre Anliegen per Mail an unterhaltsvorschuss@landkreis-stade.de zu senden. Alle E-Mails werden beantwortet, aber wir bitten um Geduld.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.
Zuständigkeit
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Hinweise für Drochtersen: Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschusskassen im Landkreis Stade sind bei der Hansestadt Buxtehude für das eigene Stadtgebiet und ansonsten beim Landkreis Stade zu finden.
Unterhaltsvorschusskassen im Landkreis Stade sind bei der Hansestadt Buxtehude für das eigene Stadtgebiet und ansonsten beim Landkreis Stade zu finden.
Ansprechpartner
Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Anhalt
Zuständig für
- Sonstiges: Heranziehung laufende Fälle
E-Mail: unterhaltsvorschuss@landkreis-stade.de
Telefon Festnetz: 04141 12-5881
Fax: 04141 12-5113
Frau Sabine Behrens
Herr Ralf Eckhoff
Frau Ecks
Zuständig für
- Sonstiges: Widerspruchsangelegenheiten
E-Mail: jugend@landkreis-stade.de
Telefon Festnetz: 04141 12-5871
Fax: 04141 12-5113
Frau Holsten
Frau Schroeder
Zuständig für
- Sonstiges: Heranziehung laufende Fälle
Fax: 04141 12-5113
Telefon Festnetz: 04141 12-5879
Frau Sprenger
Frau Widerspan
Zuständig für
- Sonstiges: Bewilligung
Fax: 04141 12-5113
Frau Zilles
Zuständig für
- Sonstiges: Teamleitung
E-Mail: jugend@landkreis-stade.de
Telefon Festnetz: 04141 12-5870
Fax: 04141 12-5113
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Hinweise für Drochtersen: Unterhaltsvorschuss
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel der antragstellenden Person
- Geburtsurkunde des Kindes
- ggf. Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung (sofern das Kind nicht ehelich geboren ist)
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- ggf. Nachweis über bisherige Bemühungen um Unterhaltszahlungen (z. B. Schriftwechsel der Rechtsanwälte)
- sofern derzeit laufend Unterhaltsvorschussleistungen von anderer Stelle bezogen werden, Nachweis hierüber (z. B. Bewilligungsbescheid)
- ggf. Freizügigkeitsberechtigung der antragstellenden Person
- sofern vom anderen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, Nachweise hierüber (z. B. Kontoauszug)
- wenn der andere Elternteil verstorben ist
- Sterbeurkunde
- Nachweis über den Bezug einer Halbwaisenrente
- bei Kindern ab 12 Jahren:
- Ergänzungsblatt (siehe Formulare)
- aktueller Einkommensnachweis (Bescheid des Jobcenters, Verdienstbescheinigung o. ä.)
- bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich:
- ggf. Schulbescheinigung
- sofern das Kind über Einkommen verfügt, Nachweis hierüber
Alle Unterlagen können in Kopie eingereicht werden.
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel der antragstellenden Person
- Geburtsurkunde des Kindes
- ggf. Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung (sofern das Kind nicht ehelich geboren ist)
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- ggf. Nachweis über bisherige Bemühungen um Unterhaltszahlungen (z. B. Schriftwechsel der Rechtsanwälte)
- sofern derzeit laufend Unterhaltsvorschussleistungen von anderer Stelle bezogen werden, Nachweis hierüber (z. B. Bewilligungsbescheid)
- ggf. Freizügigkeitsberechtigung der antragstellenden Person
- sofern vom anderen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, Nachweise hierüber (z. B. Kontoauszug)
- wenn der andere Elternteil verstorben ist
- Sterbeurkunde
- Nachweis über den Bezug einer Halbwaisenrente
- bei Kindern ab 12 Jahren:
- Ergänzungsblatt (siehe Formulare)
- aktueller Einkommensnachweis (Bescheid des Jobcenters, Verdienstbescheinigung o. ä.)
- bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich:
- ggf. Schulbescheinigung
- sofern das Kind über Einkommen verfügt, Nachweis hierüber
Alle Unterlagen können in Kopie eingereicht werden.
Formulare
Formlose Antragstellung ist möglich.
Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.
Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung
Hinweise für Drochtersen: Unterhaltsvorschuss
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
- Merkblatt Datenschutz_UVG_ElternteilDas Merkblatt muss zusammen mit dem Antrag unterschrieben abgegeben werden.
- GetrenntlebenderklärungDie Getrenntlebenderklärung muss zusammen mit dem Antrag unterschrieben abgegeben werden.
- Erforderliche Unterlagen_UVG
- Merkblatt Datenschutz_UVG_ElternteilDas Merkblatt muss zusammen mit dem Antrag unterschrieben abgegeben werden.
- GetrenntlebenderklärungDie Getrenntlebenderklärung muss zusammen mit dem Antrag unterschrieben abgegeben werden.
- Erforderliche Unterlagen_UVG
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Fristen
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Hinweise für Drochtersen: Unterhaltsvorschuss
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023
Stichwörter
Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder
Metainformation
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