Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss

    Allgemeine Informationen

    Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

    Die Höhe der Leistung beträgt ab dem 01.01.2024

    1. Altersstufe (0-5 Jahre) = monatlich 230 Euro
    2. Altersstufe (6-11 Jahre) = monatlich 301 Euro
    3. Altersstufe (12-17 Jahre) = monatlich 395 Euro

    Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteils gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

    Zuständigkeit

    An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Verwaltung und Recht, Vormundschaften, Pflegschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04791 930-2699

    Telefon Festnetz: 04791 930-2530

    E-Mail: jugendamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

    Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss

    • Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Kopie des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils (bitte beachten Sie den Datenschutzhinweis zum Personalausweis)
    • bei ausländischen Kindern: Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft der Wohnortgemeinde des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes (max. 3 Monate alt)
    • bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
    • Angaben zum anderen Elternteil
    • ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
    • ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen

    Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren zusätzlich

    • Vordruck: "Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren"
    • ggf. aktueller vollständiger Bescheid über die SGB II-Leistungen vom Jobcenter

    Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren zusätzlich

    • aktuelle Schulbescheinigung (bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
    • nach Beendigung des Schulbesuchs Nachweise über eigenes Einkommen des Kindes aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (z. B. bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnungen)

    Sofern vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:

    • Unterhaltstitel (Urkunden, Beschlüsse o. ä.), aus denen sich die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt
    • Schriftverkehr der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben
    • Nachweise über Aufwendungen, die der andere Elternteil zahlt
    • Scheidungsurteil

    Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich.

    Formulare

    Formlose Antragstellung ist möglich.

    Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

    Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

    Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung
    2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
    3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

    Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss

    Sollten Sie unsere Unterstützung benötigen, dann rufen Sie uns gerne in unseren telefonischen Sprechzeiten an:

    Montag

    10 - 12 Uhr

    Dienstag

    14 - 16 Uhr

    Donnerstag

    10 - 12 Uhr

    Alternativ können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer schreiben, wir melden uns dann bei Ihnen.

    Fristen

    Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

    Ein Monat rückwirkend

    Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt.

    Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Unterhaltsvorschuss wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss

    Auch wenn Unterhaltsvorschuss geleistet wird, bleibt der andere Elternteil (bei dem das Kind nicht lebt) verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid wird der Anspruch kraft Gesetz auf das Land Niedersachsen übergeleitet. Die Heranziehungsstelle des Landkreises Osterholz wird intensiv versuchen, diesen Anspruch durchzusetzen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Stichwörter

    Unterhaltssicherung, Unterhaltsvorschuss, Kinder, Kindesunterhalt, Alleinerziehende, Unterhalt Kind, Unterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschusskasse, Anspruch Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English