Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.
Die Höhe der Leistung beträgt ab dem 01.01.2024
- Altersstufe (0-5 Jahre) = monatlich 230 Euro
- Altersstufe (6-11 Jahre) = monatlich 301 Euro
- Altersstufe (12-17 Jahre) = monatlich 395 Euro
Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteils gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.
Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.
Die Höhe der Leistung beträgt ab dem 01.01.2024
- Altersstufe (0-5 Jahre) = monatlich 230 Euro
- Altersstufe (6-11 Jahre) = monatlich 301 Euro
- Altersstufe (12-17 Jahre) = monatlich 395 Euro
Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteils gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.
Zuständigkeit
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Ansprechpartner
Sachgebiet Verwaltung und Recht, Vormundschaften, Pflegschaften
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Zichner
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben K-Z
Fax: 04791 930-112636
Telefon Festnetz: 04791 930-2636
E-Mail: jugendamt@landkreis-osterholz.de
Frau Baugatz
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstabe A-J
Fax: 04791 930-112637
Telefon Festnetz: 04791 930-2637
E-Mail: jugendamt@landkreis-osterholz.de
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils (bitte beachten Sie den Datenschutzhinweis zum Personalausweis)
- bei ausländischen Kindern: Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft der Wohnortgemeinde des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes (max. 3 Monate alt)
- bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
- Angaben zum anderen Elternteil
- ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
- ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren zusätzlich
- Vordruck: „Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren“
- ggf. aktueller vollständiger Bescheid über die SGB II-Leistungen vom Jobcenter
Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren zusätzlich
- aktuelle Schulbescheinigung (bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
- nach Beendigung des Schulbesuchs Nachweise über eigenes Einkommen des Kindes aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (z. B. bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnungen)
Sofern vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:
- Unterhaltstitel (Urkunden, Beschlüsse o. ä.), aus denen sich die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt
- Schriftverkehr der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben
- Nachweise über Aufwendungen, die der andere Elternteil zahlt
- Scheidungsurteil
Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich.
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils (bitte beachten Sie den Datenschutzhinweis zum Personalausweis)
- bei ausländischen Kindern: Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft der Wohnortgemeinde des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes (max. 3 Monate alt)
- bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
- Angaben zum anderen Elternteil
- ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
- ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren zusätzlich
- Vordruck: "Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren"
- ggf. aktueller vollständiger Bescheid über die SGB II-Leistungen vom Jobcenter
Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren zusätzlich
- aktuelle Schulbescheinigung (bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
- nach Beendigung des Schulbesuchs Nachweise über eigenes Einkommen des Kindes aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (z. B. bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnungen)
Sofern vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:
- Unterhaltstitel (Urkunden, Beschlüsse o. ä.), aus denen sich die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt
- Schriftverkehr der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben
- Nachweise über Aufwendungen, die der andere Elternteil zahlt
- Scheidungsurteil
Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich.
Formulare
Formlose Antragstellung ist möglich.
Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.
Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss
Sollten Sie unsere Unterstützung benötigen, dann rufen Sie uns gerne in unseren telefonischen Sprechzeiten an:
Montag
10 - 12 Uhr
Dienstag
14 - 16 Uhr
Donnerstag
10 - 12 Uhr
Alternativ können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer schreiben, wir melden uns dann bei Ihnen.
Sollten Sie unsere Unterstützung benötigen, dann rufen Sie uns gerne in unseren telefonischen Sprechzeiten an:
Montag
10 - 12 Uhr
Dienstag
14 - 16 Uhr
Donnerstag
10 - 12 Uhr
Alternativ können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer schreiben, wir melden uns dann bei Ihnen.
Fristen
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt.
Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Unterhaltsvorschuss wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt.
Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Unterhaltsvorschuss wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss
Auch wenn Unterhaltsvorschuss geleistet wird, bleibt der andere Elternteil (bei dem das Kind nicht lebt) verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid wird der Anspruch kraft Gesetz auf das Land Niedersachsen übergeleitet. Die Heranziehungsstelle des Landkreises Osterholz wird intensiv versuchen, diesen Anspruch durchzusetzen.
Auch wenn Unterhaltsvorschuss geleistet wird, bleibt der andere Elternteil (bei dem das Kind nicht lebt) verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid wird der Anspruch kraft Gesetz auf das Land Niedersachsen übergeleitet. Die Heranziehungsstelle des Landkreises Osterholz wird intensiv versuchen, diesen Anspruch durchzusetzen.
Weitere Informationen
- Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss auf einen Blick auf der Internetseite des Familienportals
Hinweise für Osterholz: Unterhaltsvorschuss
- UVG-Merkblatt (Stand 6-2024).pdf
- UVG-Antrag (Stand 6-2024).pdf
- Ergänzende Angaben zum UVG-Antrag für Kinder ab 12 Jahren (Stand 6-2024).pdf
- UVG Angaben zur Betreuung
- UVG Angaben zum anderen Elternteil
- UVG Informationsblatt
- DSGVO Informationspflicht
- UVG Datenschutzhinweis zum Personalausweis
- Umfangreiche Informationen zum Unterhaltsvorschuss
- Beistandschaft
- Umfangreiche Informationen zum Unterhaltsvorschuss
- Ergänzende Angaben zum UVG-Antrag für Kinder ab 12 Jahren (Stand 6-2024).pdf
- UVG Angaben zur Betreuung
- UVG-Merkblatt (Stand 6-2024).pdf
- UVG-Antrag (Stand 6-2024).pdf
- DSGVO Informationspflicht
- Beistandschaft
- UVG Angaben zum anderen Elternteil
- UVG Datenschutzhinweis zum Personalausweis
- UVG Informationsblatt
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023
Stichwörter
Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder