Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Allgemeine Informationen

    Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt für ein Kind zahlt beziehungsweise dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:

    • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt
    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.


    Darüber hinaus haben Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, bzw. die Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsleistungen vrmieden werden kann oder
    • der betreuende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro (ohne Kindergeld!) verfügt.


    Höhe des Unterhaltsvorschusses

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2023 in Niedersachsen grundsätzlich:

    • für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.

    Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, sofern keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird. Zudem werden auch weitere Einkünfte wie Teil-Unterhaltszahlungen oder Waisenrenten auf den Unterhaltsvorschuss-Anspruch angerechnet.

    Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.


    Antragstellung und Auszahlung

    Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden.

    Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.



    Allgemeine Informationen

    Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt für ein Kind zahlt beziehungsweise dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:

    • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt
    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.


    Darüber hinaus haben Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, bzw. die Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsleistungen vrmieden werden kann oder
    • der betreuende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro (ohne Kindergeld!) verfügt.


    Höhe des Unterhaltsvorschusses

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2023 in Niedersachsen grundsätzlich:

    • für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.

    Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, sofern keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird. Zudem werden auch weitere Einkünfte wie Teil-Unterhaltszahlungen oder Waisenrenten auf den Unterhaltsvorschuss-Anspruch angerechnet.

    Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.


    Antragstellung und Auszahlung

    Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden.

    Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

    Zuständigkeit

    An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung vom Staat für Kinder, wenn der Vater nicht zahlt, nicht zahlen kann oder unbekannt ist.

    Die Ausgabe von Anträgen erfolgt durch Frau Anton. Die Antragsabgabe ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Terminvergabe erfolgt ebenfalls durch Frau Anton.

    Telefon: 05021/967-7940
    E-Mail:  uvg@kreis-ni.de

    Die Zuständigkeiten sind nach Buchstaben (Nachname des Kindes) aktuell wie folgt aufgeteilt: 

    Zuständig für Buchstaben (Nachname des Kindes)

    Name

    Zimmer

    Telefon

    (05021) 967-

    G, H

    Frau Amann

    431

    303

    M, S, V

    Frau Cyriax

    428

    596

    B, E

    Frau Engelking

    429

    403

    K, Y

    Frau Gehrking

    427

    867

    C, J, T, X

    Frau Hamann

    423

    573

    F, L, O, U

    N.N.

    N.N.

    314

    N, R

    N.N.

    N.N.

    475

    St, Z

    Frau Kattler

    430

    304

    A, D, P, Q

    Frau Niehaus

    426

    305

    I, Sch, W

    Frau Rinne

    432

    402

    Terminvergabe, Antragsannahme, Allgemeine Tätigkeiten

    Frau Anton

    423

    7940

    Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung vom Staat für Kinder, wenn der Vater nicht zahlt, nicht zahlen kann oder unbekannt ist.

    Die Ausgabe von Anträgen erfolgt durch Frau Anton. Die Antragsabgabe ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Terminvergabe erfolgt ebenfalls durch Frau Anton.

    Telefon: 05021/967-7940
    E-Mail: uvg@kreis-ni.de

    Die Zuständigkeiten sind nach Buchstaben (Nachname des Kindes) aktuell wie folgt aufgeteilt:

    Zuständig für Buchstaben (Nachname des Kindes)

    Name

    Zimmer

    Telefon

    (05021) 967-

    G, H

    Frau Amann

    431

    303

    M, S, V

    Frau Cyriax

    428

    596

    B, E

    Frau Engelking

    429

    403

    K, Y

    Frau Gehrking

    427

    867

    C, J, T, X

    Frau Hamann

    423

    573

    F, L, O, U

    N.N.

    N.N.

    314

    N, R

    N.N.

    N.N.

    475

    St, Z

    Frau Kattler

    430

    304

    A, D, P, Q

    Frau Niehaus

    426

    305

    I, Sch, W

    Frau Rinne

    432

    402

    Terminvergabe, Antragsannahme, Allgemeine Tätigkeiten

    Frau Anton

    423

    7940

    Ansprechpartner

    361.2 Team Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-404

    Fax: 05021 967-562

    E-Mail: uvg@kreis-ni.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

    Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
    • ggf. Scheidungsurteil
    • ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
    • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
    • ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
    • Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
    • für Kinder ab 15 Jahren eine aktuelle Schulbescheinigung
    • für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
    • ggf. Scheidungsurteil
    • ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
    • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
    • ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
    • Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
    • für Kinder ab 15 Jahren eine aktuelle Schulbescheinigung
    • für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

    Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung
    2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
    3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

    Fristen

    Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

    Ein Monat rückwirkend

    Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

    Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss enthält zudem die kostenlose Broschüre des zuständigen Bundesministeriums.

    Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss enthält zudem die kostenlose Broschüre des zuständigen Bundesministeriums.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)