Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt für ein Kind zahlt beziehungsweise dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus haben Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, bzw. die Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsleistungen vrmieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro (ohne Kindergeld!) verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2023 in Niedersachsen grundsätzlich:
- für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.
Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, sofern keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird. Zudem werden auch weitere Einkünfte wie Teil-Unterhaltszahlungen oder Waisenrenten auf den Unterhaltsvorschuss-Anspruch angerechnet.
Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt für ein Kind zahlt beziehungsweise dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus haben Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, bzw. die Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsleistungen vrmieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro (ohne Kindergeld!) verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2023 in Niedersachsen grundsätzlich:
- für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.
Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, sofern keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird. Zudem werden auch weitere Einkünfte wie Teil-Unterhaltszahlungen oder Waisenrenten auf den Unterhaltsvorschuss-Anspruch angerechnet.
Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.
Zuständigkeit
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung vom Staat für Kinder, wenn der Vater nicht zahlt, nicht zahlen kann oder unbekannt ist.
Die Ausgabe von Anträgen erfolgt durch Frau Anton. Die Antragsabgabe ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Terminvergabe erfolgt ebenfalls durch Frau Anton.
Telefon: 05021/967-7940
E-Mail: uvg@kreis-ni.de
Die Zuständigkeiten sind nach Buchstaben (Nachname des Kindes) aktuell wie folgt aufgeteilt:
Zuständig für Buchstaben (Nachname des Kindes)
Name
Zimmer
Telefon
(05021) 967-
G, H
Frau Amann
431
303
M, S, V
Frau Cyriax
428
596
B, E
Frau Engelking
429
403
K, Y
Frau Gehrking
427
867
C, J, T, X
Frau Hamann
423
573
F, L, O, U
N.N.
N.N.
314
N, R
N.N.
N.N.
475
St, Z
Frau Kattler
430
304
A, D, P, Q
Frau Niehaus
426
305
I, Sch, W
Frau Rinne
432
402
Terminvergabe, Antragsannahme, Allgemeine Tätigkeiten
Frau Anton
423
7940
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung vom Staat für Kinder, wenn der Vater nicht zahlt, nicht zahlen kann oder unbekannt ist.
Die Ausgabe von Anträgen erfolgt durch Frau Anton. Die Antragsabgabe ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Terminvergabe erfolgt ebenfalls durch Frau Anton.
Telefon: 05021/967-7940
E-Mail: uvg@kreis-ni.de
Die Zuständigkeiten sind nach Buchstaben (Nachname des Kindes) aktuell wie folgt aufgeteilt:
Zuständig für Buchstaben (Nachname des Kindes)
Name
Zimmer
Telefon
(05021) 967-
G, H
Frau Amann
431
303
M, S, V
Frau Cyriax
428
596
B, E
Frau Engelking
429
403
K, Y
Frau Gehrking
427
867
C, J, T, X
Frau Hamann
423
573
F, L, O, U
N.N.
N.N.
314
N, R
N.N.
N.N.
475
St, Z
Frau Kattler
430
304
A, D, P, Q
Frau Niehaus
426
305
I, Sch, W
Frau Rinne
432
402
Terminvergabe, Antragsannahme, Allgemeine Tätigkeiten
Frau Anton
423
7940
Ansprechpartner
361.2 Team Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Herrmann
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahren eine aktuelle Schulbescheinigung
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahren eine aktuelle Schulbescheinigung
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Formulare
Formlose Antragstellung ist möglich.
Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.
Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Fristen
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss enthält zudem die kostenlose Broschüre des zuständigen Bundesministeriums.
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss enthält zudem die kostenlose Broschüre des zuständigen Bundesministeriums.
Weitere Informationen
- Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss auf einen Blick auf der Internetseite des Familienportals
Hinweise für Nienburg (Weser): Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023
Stichwörter
Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder