Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Helmstedt: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Allgemeine Informationen

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.



    Allgemeine Informationen

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

    Hinweise für Helmstedt: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Abteilung „Verwaltung und Unterhalt“ des GB Jugend/ Unterhaltsvorschussstelle

    Abteilung "Verwaltung und Unterhalt" des GB Jugend/ Unterhaltsvorschussstelle

    Zuständigkeit

    An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Hinweise für Helmstedt: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Entscheidend ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Kindes für welches Leistungen beantragt werden sollen.

    Ihre jeweiligen Ansprechpartnerinnen finden Sie oberhalb dieses Textes.

    Entscheidend ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Kindes für welches Leistungen beantragt werden sollen.

    Ihre jeweiligen Ansprechpartnerinnen finden Sie oberhalb dieses Textes.

    Ansprechpartner

    51.61 - Unterhaltsvorschuss I

    Adresse

    Hausanschrift

    Batteriewall 11

    38350 Helmstedt

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Dienstag 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Mittwoch 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1314

    Fax: +49 5351 121-1620

    E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Weitere Informationen

    Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner, damit gewährleistet ist, dass dieser ausreichend Zeit für Ihr persönliches Anliegen hat.

    Version

    Technisch erstellt am 02.04.2022 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    51.62 - Unterhaltsvorschuss II

    Adresse

    Hausanschrift

    Batteriewall 11

    38350 Helmstedt

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Dienstag 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Mittwoch 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 - 12:00 und nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1343

    Fax: +49 5351 121-1620

    E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Weitere Informationen

    Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner, damit gewährleistet ist, dass dieser ausreichend Zeit für Ihr persönliches Anliegen hat.

    Version

    Technisch erstellt am 18.10.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

    Formulare

    Formlose Antragstellung ist möglich.

    Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

    Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

    Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Hinweise für Helmstedt: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Wann werden die Leistungen nicht mehr gezahlt?

    Die Leistungen werden z. B. eingestellt, wenn

    • das Kind 18 Jahre alt wird
    • das Kind ausreichenden Unterhalt bekommt
    • beide Elternteile wieder mit dem Kind zusammen ziehen
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht oder mit dem Ehegatten oder Lebenspartner wieder die häusliche Gemeinschaft aufnimmt
    • das Kind aus dem Haushalt des alleinerziehenden Elternteils ausscheidet
    • das Kind aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht
    • das Kind verstirbt

    Wer muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

    Grundsätzlich muss der Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen. Er ist verpflichtet, der Unterhaltsvorschuss-Stelle regelmäßig lückenlos Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

    Falls das Kind Leistungen zu Unrecht erhalten hat, muss entweder das Kind oder der Elternteil bei dem das Kind lebt den Unterhaltsvorschuss erstatten.

    Wann werden die Leistungen nicht mehr gezahlt?

    Die Leistungen werden z. B. eingestellt, wenn

    • das Kind 18 Jahre alt wird
    • das Kind ausreichenden Unterhalt bekommt
    • beide Elternteile wieder mit dem Kind zusammen ziehen
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht oder mit dem Ehegatten oder Lebenspartner wieder die häusliche Gemeinschaft aufnimmt
    • das Kind aus dem Haushalt des alleinerziehenden Elternteils ausscheidet
    • das Kind aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht
    • das Kind verstirbt

    Wer muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

    Grundsätzlich muss der Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen. Er ist verpflichtet, der Unterhaltsvorschuss-Stelle regelmäßig lückenlos Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

    Falls das Kind Leistungen zu Unrecht erhalten hat, muss entweder das Kind oder der Elternteil bei dem das Kind lebt den Unterhaltsvorschuss erstatten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung
    2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
    3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

    Hinweise für Helmstedt: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom allein erziehenden Elternteil beantragt werden.

    Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Der Antrag kann Ihnen auch zugesandt werden.

    Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (inkl. erforderlicher Unterlagen) schicken Sie bitte an die Unterhaltsvorschuss-Stelle im Geschäftsbereich Jugend des Landkreises Helmstedt.

    Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom allein erziehenden Elternteil beantragt werden.

    Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Der Antrag kann Ihnen auch zugesandt werden.

    Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (inkl. erforderlicher Unterlagen) schicken Sie bitte an die Unterhaltsvorschuss-Stelle im Geschäftsbereich Jugend des Landkreises Helmstedt.

    Fristen

    Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

    Ein Monat rückwirkend

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Hinweise für Helmstedt: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Was ist, wenn mein Kind zusätzlich SGB II- Leistungen (Hartz IV) erhält?

    Da Unterhaltsvorschuss gegenüber den SGB II- Leistungen vorrangig ist, wird er als Einkommen angerechnet, genauso wie das Kindergeld.

    Was ist, wenn mein Kind zusätzlich SGB II- Leistungen (Hartz IV) erhält?

    Da Unterhaltsvorschuss gegenüber den SGB II- Leistungen vorrangig ist, wird er als Einkommen angerechnet, genauso wie das Kindergeld.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)