Unterhaltsheranziehung
Beschreibung
Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.
Hinweise für Friesland: Unterhaltsheranziehung
Wer Hilfe in Einrichtungen (z.B. im Pflegeheim) erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.
Die Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Dies gilt auch für den Fall, daß Hilfe zum Lebensunterhalt oder HIlfe in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen vom Sozialamt übernommen wird.
Wer Hilfe in Einrichtungen (z.B. im Pflegeheim) erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.
Die Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Dies gilt auch für den Fall, daß Hilfe zum Lebensunterhalt oder HIlfe in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen vom Sozialamt übernommen wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Friesland: Unterhaltsheranziehung
Bei Hilfen innerhalb von Einrichtungen (Stationäre Hilfe zur Pflege) wenden Sie sich bitte an das Sozialamt des Landkreises, in dessen Bereich die hilfebedürftige Person vor der Heimaufnahme lebt oder gelebt hat.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen wenden Sie sich bitte stattdessen an das Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der die hilfebedürftige Person lebt.
Grundsätzlich wird sich jedoch das jeweilige Sozialamt an die wahrscheinlich Unterhaltspflichtigen wenden.
Bei Hilfen innerhalb von Einrichtungen (Stationäre Hilfe zur Pflege) wenden Sie sich bitte an das Sozialamt des Landkreises, in dessen Bereich die hilfebedürftige Person vor der Heimaufnahme lebt oder gelebt hat.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen wenden Sie sich bitte stattdessen an das Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der die hilfebedürftige Person lebt.
Grundsätzlich wird sich jedoch das jeweilige Sozialamt an die wahrscheinlich Unterhaltspflichtigen wenden.
Ansprechpartner
Landkreis Friesland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung: Montag, Dienstag, Donnerstag von 08.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
Kontakt
E-Mail: landkreis@friesland.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012
Stichwörter
Pflege, Eingliederungshilfe, Elternunterhalt, Sozialhilfe