Elternunterhalt

    Unterhaltsheranziehung

    Beschreibung

    Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

    Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Heimhilfe und Betreuungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Vogteistraße 19

    29683 Bad Fallingbostel

    Postfachadresse

    Postfach 1263

    29676 Bad Fallingbostel

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bemerkungen

    Hinweise für Soltau: Unterhaltsheranziehung

    Über die folgenden Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht-Familiengericht:

    1. Verwandtenunterhalt , das heißt die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),

    2. Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),

    3. Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§1615 l BGB).

    Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:

    Kinder haben Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern . Gegenüber minderjährigen Kindern kann einer der Elternteile seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung des Kindes leisten. Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekeidung usw.. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht-Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht-Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Elternunterhalt, Pflege

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de