Unterhaltsheranziehung
Beschreibung
Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Heimhilfe und Betreuungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1263
29676 Bad Fallingbostel
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Kontaktperson
Frau S. Schienmann
Frau L. Barck
Frau B. Markiewicz
Herr M. Link
Frau K. Bilke
Frau A. Genz
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bemerkungen
Hinweise für Soltau: Unterhaltsheranziehung
Über die folgenden Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht-Familiengericht:
Verwandtenunterhalt , das heißt die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),
Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§1615 l BGB).
Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern . Gegenüber minderjährigen Kindern kann einer der Elternteile seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung des Kindes leisten. Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekeidung usw.. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht-Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht-Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012
Stichwörter
Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Elternunterhalt, Pflege