Elternunterhalt

    Unterhaltsheranziehung

    Beschreibung

    Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

    Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

    Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)

    Allgemeine Informationen

    Wenn eine Heimunterbringung erforderlich wird, kann das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zahlen zu können. Diese (ungedeckten) Heimkosten können vom Sozialamt übernommen werden.

    Die Zentrale Heranziehungsstelle prüft, ob Unterhaltsansprüche gegenüber den getrenntlebenden Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern bestehen.

    Unterhaltspflichtige Personen mit einem Jahresbruttoeinkommen, das 100.000,00 € übersteigt, müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Auskunftspflicht besteht auch, sofern Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der genannten Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Anhand der nachgewiesenen Situation wird die Zahlungsfähigkeit für den Unterhalt geprüft.

    Wenn die Prüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Sozialleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.

    Vorrangig zu Unterhaltsansprüchen kann ein vertraglicher Anspruch (z.B. aus Grundstückskaufvertrag, Altenteilsvertrag oder ein Anspruch aus einem Testament) bestehen.



    Allgemeine Informationen

    Wenn eine Heimunterbringung erforderlich wird, kann das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zahlen zu können. Diese (ungedeckten) Heimkosten können vom Sozialamt übernommen werden.

    Die Zentrale Heranziehungsstelle prüft, ob Unterhaltsansprüche gegenüber den getrenntlebenden Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern bestehen.

    Unterhaltspflichtige Personen mit einem Jahresbruttoeinkommen, das 100.000,00 € übersteigt, müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Auskunftspflicht besteht auch, sofern Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der genannten Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Anhand der nachgewiesenen Situation wird die Zahlungsfähigkeit für den Unterhalt geprüft.

    Wenn die Prüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Sozialleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.

    Vorrangig zu Unterhaltsansprüchen kann ein vertraglicher Anspruch (z.B. aus Grundstückskaufvertrag, Altenteilsvertrag oder ein Anspruch aus einem Testament) bestehen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Zentrale Heranziehungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Osterholze 2a

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-1720

    Fax: 04791 930-1799

    E-Mail: rechtsamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)

    Bei Unterhaltsansprüchen:

    Sie erhalten von der Zentralen Heranziehungsstelle einen Auskunftsbogen. Alle darin gemachten Angaben müssen Sie mit Nachweisen belegen.

    Beispielhafte Nachweise für Einkommen:

    • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bei Erwerbseinkommen
    • Steuerbescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre bei selbstständiger Tätigkeit
    • Rentenbescheid bei Rentenbezug
    • Jährliche Bescheinigung des Anlageinstituts bei Kapitalerträgen
    • Mietvertrag bei Mieteinnahmen
    • Bewilligungsbescheid bei Sozialleistungsbezug z.B. vom Jobcenter oder Sozialamt

    Beispielhafte Nachweise für Aufwendungen:

    • Mitteilungen über vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
    • Zins- und Tilgungsplan sowie Kreditvertrag bei Schuldverpflichtungen
    • Versicherungspolice bei privater Altersvorsorge

    Bei vertraglichen Ansprüchen:

    Es wird der Vertrag oder das Testament in Kopie benötigt. Darüber hinaus sind sämtliche Änderungsvereinbarungen für die Bearbeitung notwendig.

    Bei Grundvermögen oder dinglicher Sicherung (z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht) reichen Sie bitte einen Grundbuchauszug ein. Darüber hinaus können weitere Unterlagen, wie z.B. Kontoauszüge vorzulegen sein.

    Kopien der Nachweise sind ausreichend.

    Sollten darüber hinaus Unterlagen erforderlich sein, werden diese nachgefordert.

    Bei Unterhaltsansprüchen:

    Sie erhalten von der Zentralen Heranziehungsstelle einen Auskunftsbogen. Alle darin gemachten Angaben müssen Sie mit Nachweisen belegen.

    Beispielhafte Nachweise für Einkommen:

    • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bei Erwerbseinkommen
    • Steuerbescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre bei selbstständiger Tätigkeit
    • Rentenbescheid bei Rentenbezug
    • Jährliche Bescheinigung des Anlageinstituts bei Kapitalerträgen
    • Mietvertrag bei Mieteinnahmen
    • Bewilligungsbescheid bei Sozialleistungsbezug z.B. vom Jobcenter oder Sozialamt

    Beispielhafte Nachweise für Aufwendungen:

    • Mitteilungen über vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
    • Zins- und Tilgungsplan sowie Kreditvertrag bei Schuldverpflichtungen
    • Versicherungspolice bei privater Altersvorsorge

    Bei vertraglichen Ansprüchen:

    Es wird der Vertrag oder das Testament in Kopie benötigt. Darüber hinaus sind sämtliche Änderungsvereinbarungen für die Bearbeitung notwendig.

    Bei Grundvermögen oder dinglicher Sicherung (z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht) reichen Sie bitte einen Grundbuchauszug ein. Darüber hinaus können weitere Unterlagen, wie z.B. Kontoauszüge vorzulegen sein.

    Kopien der Nachweise sind ausreichend.

    Sollten darüber hinaus Unterlagen erforderlich sein, werden diese nachgefordert.

    Formulare

    Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)

    • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
    • Sozialersicherungsentgeltverordnung (SvEV)
    • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
    • Sozialersicherungsentgeltverordnung (SvEV)
    • Bewertungsgesetz (BewG)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)

    Die Fristen ergeben sich aus den Mitteilungen der Zentralen Heranziehungsstelle.

    Sollten Sie einmal eine Frist nicht einhalten können, teilen Sie dies der Zentralen Heranziehungsstelle mit (per Telefon, E-Mail oder Brief).

    Die Fristen ergeben sich aus den Mitteilungen der Zentralen Heranziehungsstelle.

    Sollten Sie einmal eine Frist nicht einhalten können, teilen Sie dies der Zentralen Heranziehungsstelle mit (per Telefon, E-Mail oder Brief).

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Pflege, Eingliederungshilfe, Elternunterhalt, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)