Unterhaltsheranziehung
Beschreibung
Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.
Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)
Wenn eine Heimunterbringung erforderlich wird, kann das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zahlen zu können. Diese (ungedeckten) Heimkosten können vom Sozialamt übernommen werden.
Die Zentrale Heranziehungsstelle prüft, ob Unterhaltsansprüche gegenüber den getrenntlebenden Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern bestehen.
Unterhaltspflichtige Personen mit einem Jahresbruttoeinkommen, das 100.000,00 € übersteigt, müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Auskunftspflicht besteht auch, sofern Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der genannten Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Anhand der nachgewiesenen Situation wird die Zahlungsfähigkeit für den Unterhalt geprüft.
Wenn die Prüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Sozialleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.
Vorrangig zu Unterhaltsansprüchen kann ein vertraglicher Anspruch (z.B. aus Grundstückskaufvertrag, Altenteilsvertrag oder ein Anspruch aus einem Testament) bestehen.
Wenn eine Heimunterbringung erforderlich wird, kann das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zahlen zu können. Diese (ungedeckten) Heimkosten können vom Sozialamt übernommen werden.
Die Zentrale Heranziehungsstelle prüft, ob Unterhaltsansprüche gegenüber den getrenntlebenden Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern bestehen.
Unterhaltspflichtige Personen mit einem Jahresbruttoeinkommen, das 100.000,00 € übersteigt, müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Auskunftspflicht besteht auch, sofern Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der genannten Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Anhand der nachgewiesenen Situation wird die Zahlungsfähigkeit für den Unterhalt geprüft.
Wenn die Prüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Sozialleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.
Vorrangig zu Unterhaltsansprüchen kann ein vertraglicher Anspruch (z.B. aus Grundstückskaufvertrag, Altenteilsvertrag oder ein Anspruch aus einem Testament) bestehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Sachgebiet Zentrale Heranziehungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Segelken
Fax: 04791 930-1799
Telefon Festnetz: 04791 930-1722
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)
Bei Unterhaltsansprüchen:
Sie erhalten von der Zentralen Heranziehungsstelle einen Auskunftsbogen. Alle darin gemachten Angaben müssen Sie mit Nachweisen belegen.
Beispielhafte Nachweise für Einkommen:
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bei Erwerbseinkommen
- Steuerbescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre bei selbstständiger Tätigkeit
- Rentenbescheid bei Rentenbezug
- Jährliche Bescheinigung des Anlageinstituts bei Kapitalerträgen
- Mietvertrag bei Mieteinnahmen
- Bewilligungsbescheid bei Sozialleistungsbezug z.B. vom Jobcenter oder Sozialamt
Beispielhafte Nachweise für Aufwendungen:
- Mitteilungen über vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
- Zins- und Tilgungsplan sowie Kreditvertrag bei Schuldverpflichtungen
- Versicherungspolice bei privater Altersvorsorge
Bei vertraglichen Ansprüchen:
Es wird der Vertrag oder das Testament in Kopie benötigt. Darüber hinaus sind sämtliche Änderungsvereinbarungen für die Bearbeitung notwendig.
Bei Grundvermögen oder dinglicher Sicherung (z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht) reichen Sie bitte einen Grundbuchauszug ein. Darüber hinaus können weitere Unterlagen, wie z.B. Kontoauszüge vorzulegen sein.
Kopien der Nachweise sind ausreichend.
Sollten darüber hinaus Unterlagen erforderlich sein, werden diese nachgefordert.
Bei Unterhaltsansprüchen:
Sie erhalten von der Zentralen Heranziehungsstelle einen Auskunftsbogen. Alle darin gemachten Angaben müssen Sie mit Nachweisen belegen.
Beispielhafte Nachweise für Einkommen:
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bei Erwerbseinkommen
- Steuerbescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre bei selbstständiger Tätigkeit
- Rentenbescheid bei Rentenbezug
- Jährliche Bescheinigung des Anlageinstituts bei Kapitalerträgen
- Mietvertrag bei Mieteinnahmen
- Bewilligungsbescheid bei Sozialleistungsbezug z.B. vom Jobcenter oder Sozialamt
Beispielhafte Nachweise für Aufwendungen:
- Mitteilungen über vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
- Zins- und Tilgungsplan sowie Kreditvertrag bei Schuldverpflichtungen
- Versicherungspolice bei privater Altersvorsorge
Bei vertraglichen Ansprüchen:
Es wird der Vertrag oder das Testament in Kopie benötigt. Darüber hinaus sind sämtliche Änderungsvereinbarungen für die Bearbeitung notwendig.
Bei Grundvermögen oder dinglicher Sicherung (z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht) reichen Sie bitte einen Grundbuchauszug ein. Darüber hinaus können weitere Unterlagen, wie z.B. Kontoauszüge vorzulegen sein.
Kopien der Nachweise sind ausreichend.
Sollten darüber hinaus Unterlagen erforderlich sein, werden diese nachgefordert.
Formulare
Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)
- Information zur DatenverarbeitungInformationen zur Datenverarbeitung in der Zentralen Heranziehungsstelle
- Selbstauskunft unterhaltspflichtige Person (Hilfe zur Pflege)
- Selbstauskunft unterhaltspflichtige Person (Hilfe zur Pflege)
- Information zur DatenverarbeitungInformationen zur Datenverarbeitung in der Zentralen Heranziehungsstelle
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Sozialersicherungsentgeltverordnung (SvEV)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Sozialersicherungsentgeltverordnung (SvEV)
- Bewertungsgesetz (BewG)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)
Die Fristen ergeben sich aus den Mitteilungen der Zentralen Heranziehungsstelle.
Sollten Sie einmal eine Frist nicht einhalten können, teilen Sie dies der Zentralen Heranziehungsstelle mit (per Telefon, E-Mail oder Brief).
Die Fristen ergeben sich aus den Mitteilungen der Zentralen Heranziehungsstelle.
Sollten Sie einmal eine Frist nicht einhalten können, teilen Sie dies der Zentralen Heranziehungsstelle mit (per Telefon, E-Mail oder Brief).
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Heranziehung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Heimunterbringung)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012
Stichwörter
Pflege, Eingliederungshilfe, Elternunterhalt, Sozialhilfe