Führerschein Ausstellung Umstellung einer Erlaubnis alten Rechts

    Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.

    Beschreibung

    Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

    Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

    Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

    Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

    • vor 1953 - 19.01.2033
    • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
    • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
    • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
    • 1971 oder später - 19.012025

    Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

    • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
    • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
    • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
    • 2008 - 19.01.2029
    • 2009 - 19.01.2030
    • 2010 - 19.01.2031
    • 2011 - 19.01.2032
    • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

    Hinweise:

    • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
    • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
    • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

    Hinweise für Stade: (Pflicht-) Umtausch Ihres Papier-Führerscheins in EU-Kartenführerschein

    Allgemeine Informationen

    Alle Führerscheindokumente, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, müssen in den aktuellen EU-Kartenführerschein umgestellt werden.

    Wann muss ich umtauschen? > online-Umtauschrechner!

    Aufgrund der hohen Anzahl der umzustellenden Dokumente ist der Zeitraum, in dem die Umstellung erfolgt sein muss, auf elf Jahre verteilt. Ihren Termin, zu dem Sie spätestens Ihren Führerschein umgestellt haben müssen, ermitteln Sie mit dem online-Umtauschrechner (in Kürze)

    Ich habe einen Papier-Führerschein > Wann muss ich umtauschen?

    © pitopia

    © LK Stade (zastrow)

    © pitopia

    Geburtsdatum vor 1953

    Umtausch bis 19.01.2033

    Geburtsdatum 1953 bis 1958

    Umtausch bis 19.07.2022

    Geburtsdatum 1959 bis 1964

    Umtausch bis 19.01.2023

    Geburtsdatum 1965 bis 1970

    Umtausch bis 19.01.2024

    Geburtsdatum 1971 und jünger

    Umtausch bis 19.01.2025

    Das Geburtsjahr gibt den Zeitraum an, bis wann Sie Ihren Papier-Führerschein spätestens in den EU-Kartenführerschein umgestellt haben müssen.

    Ich habe einen 1. Generation Karten-Führerschein > Wann muss ich umtauschen?

    Das Ausstellungsjahr gibt den Zeitraum an, bis wann Sie Ihren Kartenführerschein der "ersten Generation" (zwischen 1999 bis 18.01.2013 ausgestellt) spätestens in den EU-Kartenführerschein umgestellt haben müssen.

    Grundlage ist das Ausstellungsjahr in Zeile 4a >Vorderseite:

    Ausstellungsjahre 1999 bis 2001

    Umtausch bis 19.01.2026

    Ausstellungsjahre 2002 bis 2004

    Umtausch bis 19.01.2027

    Ausstellungsjahre 2005 bis 2007

    Umtausch bis 19.01.2028

    Ausstellungsjahr 2008

    Umtausch bis 19.01.2029

    Ausstellungsjahr 2009

    Umtausch bis 19.01.2030

    Ausstellungsjahr 2010

    Umtausch bis 19.01.2031

    Ausstellungsjahr 2011

    Umtausch bis 19.01.2032

    Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013

    Umtausch bis 19.01.2033

    vor 1953 geboren > Warum liegt mein Umtauschtermin so weit in der Zukunft?

    Aufgrund der großen Menge umzutauschender Führerscheine werden als erstes die Führerscheininhaber bis zum 70ten Lebensjahr angesprochen. Grund ist, dass dieser Personenkreis im Moment am aktivsten reisende Führerscheininhaber sind und daher einen EU-Kartenführerschein benötigen. Wenn Sie im Ausland ein KFZ führen wollen bzw. Mietwagen nehmen, empfehlen wir Ihnen jedoch, auch zeitnah Ihren "alten Lappen" in den neuen EU-Kartenführerschein zu tauschen.

    Antrag > Ihr Anliegen erfordert persönliches Erscheinen!

    Mit einem vor-Ort-Termin ist alles erledigt und Ihr "alter Lappen" bleibt als Erinnerungsstück bei Ihnen! Der beantragte EU-Kartenführerschein wird Ihnen ca. 10 Tage nach Antragstellung per Direktversand von der Bundesdruckerei zugesendet (Einschreiben: Einwurf in den Briefkasten). Ihr alter Führerschein wird bei Antragstellung zwar entwertet, bekommt jedoch gleichzeitig eine Gültigkeitsverlängerung von 4 Wochen. Sie nutzen diesen wie gewohnt weiter, bis der bestellte EU-Kartenführerschein mit der Post geliefert wird.

    Bitte beachten Sie, dass Termine personenbezogen sind und pro Termin nur eine Person bearbeitet wird. Für Ehepaare, die zeitgleich den Führerschein umtauschen möchten, sind somit zwei Termine zu buchen.
    > TERMIN FÜHRERSCHEINSTELLE <

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis / gültiger Reisepass (Reisepass nur mit aktueller Meldebescheinigung) / gültiger Aufenthaltstitel
    • aktuelles biometrisches Passbild
    • Ihr bisheriger Führerschein im Original
    • Hinweis an Inhaber von Papier-Führerscheinen:
      Bitte beachten Sie den nächsten Abschnitt Karteikarten-Abschrift

    Karteikarten-Abschrift bei Inhabern von Papier-Führerscheinen > Voraussetzung für den Umtausch

    © pitopia

    Es ist wichtig, dass zu Ihrem Umtauschtermin eine Karteikarten-Abschrift Ihrer Fahrerlaubnisdaten vorliegt (Auszug aus lokalem Fahrerlaubnis-Register).

    Hier erfahren Sie alles rund um die Karteikarte!

    Gibt es Gründe, die einen vorgezogenen Umtausch erfordern?

    © pitopia

    Ja, insbesondere bei Fahrten im Ausland.
    Wir empfehlen Ihnen, den Umtausch in einen Zeitraum zu legen, in dem Sie kein Kraftfahrzeug im Ausland führen müssen. Wir raten daher, rechtzeitig vor der Reise Ihren "alten Lappen" in den neuen EU-Kartenführerschein zu tauschen.

    • bei Fahrten ins europäische Ausland - wir empfehlen den Umtausch, da z.B. manche Autovermietungen nur den EU-Kartenführerschein akzeptieren
    • für Fahrten im außereuropäischen Ausland ist zusätzlich der internationale Führerschein notwendig, Voraussetzung ist der Besitz des EU-Kartenführerscheins.

    Welche Vorteile bringt mir der neue EU-Karten-Führerschein?

    © Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

    Mit der Umstellung erfolgt eine Vereinheitlichung von europaweit über 100 unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen auf vier neue, einheitliche Fahrerlaubnisklassen (A/B/C/D) und ein einheitliches Dokumentenformat (Scheckkarte).

    Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist der EU-Kartenführerschein unbegrenzt EU-weit nutzbar, besonders fälschungssicher und hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, weitere Gültigkeitsmerkmale (z.B. ablaufende LKW-Klassen-Befristungen) sind unabhängig davon zu beachten.

    Besitzstände > bleiben die Rechte wie bei der vorherigen Klasse bestehen?

    Ihre Besitzstände aus den alten Klassen 1/3/4/5 bleiben vollständig erhalten und werden 1:1 in die neuen Fahrerlaubnisklassen übertragen. Es handelt sich um einen verwaltungstechnischen Vorgang, nicht um eine Überprüfung Ihrer Fahrerlaubnis.

    Welche Fahrerlaubnisklassen im Einzelnen neu zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung zu §6 Absatz 6 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern".

    Besitzstände > Traktoren (landwirtschaftliche Zugmaschinen)

    © pitopia

    Fahrerlaubnisklasse L
    Die "alte" Klasse 3 beinhaltete Traktoren der neuen Fahrerlaubnisklasse L.

    • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 geführt werden

    © pitopia

    Fahrerlaubnisklasse T

    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60

    © pitopia

    In der Land- bzw. Forstwirtschaft tätige Personen können auf Antrag zusätzlich die Klasse T (große Traktoren, sogenannte Schnell-Läufer) erhalten. Dazu bringen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis / die entsprechende formlose Erklärung bei Antragstellung mit.

    Besitzstände > Sonderform C1, C1E

    Die Berechtigung, Lkws mit 7,5 t plus Anhänger zu fahren, bleiben bestehen und werden mit den Klassen C1 und C1E unbefristet erteilt, sofern die Klasse 3 vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.

    Sonderfälle das 50. Lebensjahr betreffend > wichtige Information zum Erreichen des 50. Lebensjahres

    Unabhängig von den genannten Umtauschfristen gelten folgende Berechtigungen nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres:

    Inhaber der "alten" Klasse 3: Sollten Sie Ihre Berechtigung, 3-achsige-Sattelzüge (über 12 t bis max. 18,5t) zu fahren, über Ihren 50. Geburtstag hinaus nutzen wollen, müssen Sie diese Berechtigung (Schlüsselzahl CE 79) verlängern lassen. Andernfalls ist eine Nutzung dieser Sattelzüge (unabhängig von Ihrem vorhandenen Führerscheinformat) danach nicht mehr erlaubt.

    Inhaber der "alten" Klasse 2: Sollten Sie Ihre Berechtigung, große Lkws zu fahren, über Ihren 50. Geburtstag hinaus nutzen wollen, - dabei ist es unerheblich, ob Sie diese beruflich oder privat nutzen wollen - müssen Sie diese Berechtigung verlängern lassen. Andernfalls ist eine Nutzung dieser Lkws (unabhängig von Ihrem vorhandenen Führerscheinformat) danach nicht mehr erlaubt.

    Ich lebe im Ausland > Wie erfolgt der Umtausch im Ausland ?

    Welt Ausland Globus© pitopia

    Der Landkreis Stade ist zuständig, wenn dieser Ihren Führerschein ausgestellt hat. Ist der Landkreis Stade (Stempel) die letzte ausstellende Behörde?
    Ja? Dann sind wir für Sie zuständig - unabhängig von Ihrem letzten Wohnort in Deutschland.

    In diesem Falle bereiten wir mit Ihnen gemeinsam den Umtausch vor. Sie erhalten die vollständige Antragsunterlagen und ausführliche Informationen zum Verfahren. Nach Rückerhalt der vollständigen Antragsunterlagen und Prüfung wird der EU-Kartenführerschein angefertigt.

    Eine Abholung kann nur in Deutschland durch den Fahrerlaubnisinhaber selbst erfolgen. Eine Abholung durch Dritte ist ausgeschlossen. Ihr alter Papier-Führerschein ist bei Abholung mitzubringen, der neue EU-Kartenführerschein wird Ihnen, nach Entrichtung der Gebühren, ausgehändigt.

    Bitte nehmen Sie Kontakt zum Umtausch im Ausland auf:

    • E-Mail an fuehrerschein@landkreis-stade.de
    • Dateianhang > Führerschein (beide Seiten)
    • Dateianhang > Ausweisdokument (beide Seiten)


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Apensen (Kreis Stade, Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

        Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
        aktuelles biometrisches Passfoto
        alter Führerschein im Original
        gegebenenfalls Karteikartenabschrift
        gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Stade: (Pflicht-) Umtausch Ihres Papier-Führerscheins in EU-Kartenführerschein

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 25.00 EUR bis 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Stade: (Pflicht-) Umtausch Ihres Papier-Führerscheins in EU-Kartenführerschein

    Gebühr gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen (GebOSt)

    € 30,30 EU-Kartenführerschein inklusive Direktversand

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Eu-Führerschein, Führerscheinumstellung, Umtausch, EU-Führerschein, Führerschein umtauschen, Führerschein, alte Fahrerlaubnis, alter Führerschein, Fahrerlaubnis, Kartenführerschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de