Führerschein Ausstellung Umstellung einer Erlaubnis alten Rechts

    Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.

    Beschreibung

    Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

    Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

    Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

    Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

    • vor 1953 - 19.01.2033
    • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
    • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
    • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
    • 1971 oder später - 19.012025

    Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

    • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
    • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
    • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
    • 2008 - 19.01.2029
    • 2009 - 19.01.2030
    • 2010 - 19.01.2031
    • 2011 - 19.01.2032
    • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

    Hinweise:

    • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
    • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
    • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

    Hinweise für Burgdorf: Spezialisierung

    Zwangsumtausch

    Bis 2033 sollen alle Autofahrerinnen und Autofahrer in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen, sodass für die meisten ein Pflichtumtausch ansteht. Betroffen sind alle Autofahrenden, die einen Führerschein besitzen, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde – als allererstes sollen aber die alten grauen und rosa Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, umgetauscht werden. Der Zeitraum für den Umtausch wurde gestaffelt nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum des Führerscheins. Die Geburtsjahrgänge 1953-58 haben am wenigsten Zeit – nur noch bis 19. Januar 2022 können sie ihre Führerscheine umtauschen.

    In den Sommermonaten ist es in der Straßenverkehrsabteilung in der Halchterschen Straße vergleichsweise ruhig. Diese Zeit können Autofahrende aus dem Landkreis Wolfenbüttel für einen stressfreien Behördengang nutzen.

    Für den Umtausch benötigen wir einen Personalausweis, ein biometrisches Lichtbild und den bisherigen Führerschein. Sollte der Führerschein nicht ursprünglich vom Landkreis Wolfenbüttel ausgestellt worden sein, müssen sich die Inhaber mit der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung setzen, um eine Karteikartenabschrift zur Umstellung der Fahrerlaubnis anzufordern. Die Kosten für die Umstellung betragen 25,30 Euro.

    Die jeweiligen Fristen der verschiedenen Geburtsjahrgänge können in diesem Dokument eingesehen werden.

    Zwangsumtausch

    Bis 2033 sollen alle Autofahrerinnen und Autofahrer in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen, sodass für die meisten ein Pflichtumtausch ansteht. Betroffen sind alle Autofahrenden, die einen Führerschein besitzen, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde - als allererstes sollen aber die alten grauen und rosa Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, umgetauscht werden. Der Zeitraum für den Umtausch wurde gestaffelt nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum des Führerscheins. Die Geburtsjahrgänge 1953-58 haben am wenigsten Zeit - nur noch bis 19. Januar 2022 können sie ihre Führerscheine umtauschen.

    In den Sommermonaten ist es in der Straßenverkehrsabteilung in der Halchterschen Straße vergleichsweise ruhig. Diese Zeit können Autofahrende aus dem Landkreis Wolfenbüttel für einen stressfreien Behördengang nutzen.

    Für den Umtausch benötigen wir einen Personalausweis, ein biometrisches Lichtbild und den bisherigen Führerschein. Sollte der Führerschein nicht ursprünglich vom Landkreis Wolfenbüttel ausgestellt worden sein, müssen sich die Inhaber mit der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung setzen, um eine Karteikartenabschrift zur Umstellung der Fahrerlaubnis anzufordern. Die Kosten für die Umstellung betragen 25,30 Euro.

    Die jeweiligen Fristen der verschiedenen Geburtsjahrgänge können in diesem Dokument eingesehen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Burgdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    •    Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
    •    aktuelles biometrisches Passfoto
    •    alter Führerschein im Original
    •    gegebenenfalls Karteikartenabschrift
    •    gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Burgdorf: Spezialisierung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 25.0 EUR bis 30.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Eu-Führerschein, Führerschein, Kartenführerschein, Fahrerlaubnis, alter Führerschein, alte Fahrerlaubnis, Führerschein umtauschen, Umtausch, Führerscheinumstellung, EU-Führerschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation