Umsatzsteuer Befreiung

    Prüfung der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung

    Umsatzsteuerbefreiungen müssen nicht beantragt werden, sondern sie gelten, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das stellt sicher, dass Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens, wie Mieten und Heilbehandlungen nicht verteuert werden.

    Beschreibung

    Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
    Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

    • Vermietung von Wohnungen,
    • Versicherungsleistungen,
    • kulturelle Leistungen,
    • Bildungsleistungen,
    • Heilbehandlungsleistungen,
    • Betreuungs- und Pflegeleistungen,
    • Kinder- und Jugendhilfeleistungen.

    Das Finanzamt prüft nach den Angaben des Steuerpflichtigen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu gehören zum einen persönliche Voraussetzungen, zum Beispiel dass Heilbehandlungsleistungen durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Zum anderen kann es sachliche Voraussetzungen geben, zum Beispiel dass es sich bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) handelt.
    Dass die weiteren Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle oder Bildungsleistungen vorliegen, muss gegenüber dem Finanzamt mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Burgdorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Vor dem Hannoverschen Tor 30 30

    31303 Burgdorf

    Öffnungszeiten

    * Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: 08:00 - 12:00 Uhr * Mi.: Für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen * Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr * Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5136 806-0

    E-Mail: Poststelle@fa-bu.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Die Formulare für die Steuererklärungen sind im Internet z.B. in Mein ELSTER zu finden.

    Papierformulare sind nur in Ausnahmefällen zulässig , soweit kein PC vorhanden ist.

    Ein persönliches Erscheinen ist nicht nötig.

    Voraussetzungen

    Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme mancher Steuerbefreiungen erfordert teilweise separate Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern oder dem Bund fachlich zuständigen Behörden aus.
    Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch gegen den Steuerbescheid
      Detaillierte Informationen, wie und innerhalb welchen Zeitraums Sie Einspruch erheben können, können Sie der dem Steuerbescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
    • finanzgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

    • Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
    • Das Ergebnis dieser Prüfung erfahren Sie aus dem Steuerbescheid.

    Fristen

    Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

    Bearbeitungsdauer

    • in der Regel bis zu 2 Monate

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Ausnahme sind gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen für kulturelle und Bildungsleistungen. Für diese Bescheinigungen können Gebühren bei den zuständigen Behörden der Länder anfallen.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen Niedersächsisches Finanzministerium am 28.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Umsatzsteuerbefreiung, Bescheinigung, Steuerbefreiung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English