Schutz vor Tierseuchen

    Tierseuche Anzeige

    Beschreibung

    Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Regionalstelle Brake

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Str. 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Brake, Kreishaus
      Linie:
      • Bus: Linie 440, Wesersprinter

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr.: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Mo. bis Do.: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04401 927-327

    E-Mail: veterinaeramt@jade-weser.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Verfahrensablauf

    Folgende Angaben sind bei einer Anzeige hilfreich:

    • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
    • Art, Anzahl und Standort der Tiere
    • Besitzer der Tiere
    • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
    • Wurden Tiere gekauft oder verkauft?

    Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern, z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen.

    Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.

    Fristen

    Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Tierseuche Anzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English