Tierseuche Anzeige
Beschreibung
Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
- Informationen zum Thema "Tiersuchen" auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL)
- Informationen zur Tierseuchenbekämpfung auf den Internetseiten des LAVES
Hinweise für Northeim: Tierseuche Anzeige
Tierseuchenverdachtsmeldung
Tierseuchenverdachtsmeldungen können außerhalb der Dienstzeiten über die Rettungsleitstelle Tel. 05551 606600 an die diensthabenden Amtstierärzte weitergeleitet werden.
Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
- Informationen zum Thema "Tiersuchen" auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL)
- Informationen zur Tierseuchenbekämpfung auf den Internetseiten des LAVES
Tierseuchenverdachtsmeldung
Tierseuchenverdachtsmeldungen können außerhalb der Dienstzeiten über die Rettungsleitstelle Tel. 05551 606600 an die diensthabenden Amtstierärzte weitergeleitet werden.
Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
- Informationen zum Thema "Tiersuchen" auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL)
- Informationen zur Tierseuchenbekämpfung auf den Internetseiten des LAVES
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Northeim: Tierseuche Anzeige
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis. Die entsprechenden Ansprechpersonen finden Sie in dieser Dienstleistung aufgeführt.
Außerhalb der Dienstzeiten können Tierseuchenverdachtsmeldungen über die Rettungsleitstelle (05551 606600) an die diensthabenden Amtstierärzte weitergeleitet werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis. Die entsprechenden Ansprechpersonen finden Sie in dieser Dienstleistung aufgeführt.
Außerhalb der Dienstzeiten können Tierseuchenverdachtsmeldungen über die Rettungsleitstelle (05551 606600) an die diensthabenden Amtstierärzte weitergeleitet werden.
Ansprechpartner
FB 25 - Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dr. Katrin-Annette Göbel
Frau Gremmel
Herr Florian Langheim
Herr T. Schiller
Frau Nicole Timm
Fax: 05551 708-9422
Telefon Festnetz: 05551 708-505
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Folgende Angaben sind bei einer Anzeige hilfreich:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer der Tiere
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere gekauft oder verkauft?
Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern, z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen.
Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.
Fristen
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Tierseuche Anzeige