Tiergehege Anzeige
Beschreibung
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.
Keiner Anzeige bedürfen
- Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
- Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
- Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
- Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Begriffsbestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Hinweise für Stade: Tiergehege Anzeige
© Janette Hagedoorn-Schüch
Landkreis StadeNach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gilt eine Anzeigepflicht für Tiergehege, wenn die Gehege größer als 50m² sind
oder in ihnen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.
Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind.
Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1. die Tiere artgerecht gehalten werden, insbesondere Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet werden,
- 2. die Pflege der Tiere nach dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis erfolgt in Bezug auf tiermedizinische Vorbeugung, Behandlung und Ernährung
- 3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- 4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- 5. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden,
- 6. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Naturschutzamt des Landkreises Stade mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Beratungsgespräch
Wenn die Absicht für die Errichtung eines Tiergeheges besteht, hat es sich als zweckdienlich erwiesen, mit dem Naturschutzamt ein Beratungsgespräch vor Abgabe der Anzeige zu führen.
© Janette Hagedoorn-Schüch Landkreis StadeNach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gilt eine Anzeigepflicht für Tiergehege, wenn die Gehege größer als 50m² sind
oder in ihnen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.
Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind.
Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1. die Tiere artgerecht gehalten werden, insbesondere Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet werden,
- 2. die Pflege der Tiere nach dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis erfolgt in Bezug auf tiermedizinische Vorbeugung, Behandlung und Ernährung
- 3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- 4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- 5. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden,
- 6. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Naturschutzamt des Landkreises Stade mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Beratungsgespräch
Wenn die Absicht für die Errichtung eines Tiergeheges besteht, hat es sich als zweckdienlich erwiesen, mit dem Naturschutzamt ein Beratungsgespräch vor Abgabe der Anzeige zu führen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Fax: 04141 12-6713
E-Mail: naturschutz@landkreis-stade.de
Formulare
Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Stade: Tiergehege Anzeige
Um die Anzeige fachlich beurteilen zu können, benötigt das Naturschutzamt spezifische Informationen. Es wird deshalb die Verwendung des Formulars 'Anzeige Tiergehege' empfohlen (am Ende der Seite). Landesweit gültige Mindestanforderungen für die Haltung der unterschiedlichen Tierarten können beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung oder beim Naturschutzamt des Landkreises Stade erfragt werden.
Um die Anzeige fachlich beurteilen zu können, benötigt das Naturschutzamt spezifische Informationen. Es wird deshalb die Verwendung des Formulars 'Anzeige Tiergehege' empfohlen (am Ende der Seite). Landesweit gültige Mindestanforderungen für die Haltung der unterschiedlichen Tierarten können beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung oder beim Naturschutzamt des Landkreises Stade erfragt werden.
Formulare
Hinsichtlich der Anträge ist möglichst im Vorfeld mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und ggf. sind die entsprechenden Vordrucke anzufordern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Fristen
Anzeigefrist: 1 Monat (Mindestanzeigefrist vor der Errichtung, der Erweiterung, wesentlichen Änderungen bzw. vor der Inbetriebnahme des Tiergeheges)
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.
Hinweise (Besonderheiten)
Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015
Stichwörter
Wildpark, Tiergehege Anzeige, Bundesnaturschutzgesetz