Tiergehege Errichtung Anzeige Entgegennahme

    Tiergehege Anzeige

    Beschreibung

    Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

    Keiner Anzeige bedürfen

    • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
    • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
    • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
    • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Tiergehege Anzeige

    Allgemeine Informationen

    Gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz ist die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

    In dieser Sache wenden Sie sich bitte an Frau Hoog vom Naturschutzamt (04261 983-2802).



    Allgemeine Informationen

    Gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz ist die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

    In dieser Sache wenden Sie sich bitte an Frau Hoog vom Naturschutzamt (04261 983-2802).



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Naturschutzamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Neuen Markt 8

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 983-2802

    Fax: 04261 983-2199

    E-Mail: naturschutz@lk-row.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Hinsichtlich der Anträge ist möglichst im Vorfeld mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und ggf. sind  die entsprechenden Vordrucke anzufordern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Anzeigefrist: 1 Monat (Mindestanzeigefrist vor der Errichtung, der Erweiterung, wesentlichen Änderungen bzw. vor der Inbetriebnahme des Tiergeheges)

    Anzeigefrist: 1 Monat (Mindestanzeigefrist vor der Errichtung, der Erweiterung, wesentlichen Änderungen bzw. vor der Inbetriebnahme des Tiergeheges)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Wildpark, Bundesnaturschutzgesetz, Tiergehege Anzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024