Testament Verwahrung

    Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Die Verwahrdaten werden vom Amtsgericht oder Notariat elektronisch dem Zentralen Testamentsregister übermittelt und dort registriert.

    Beschreibung

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Ihr Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie sie in besondere amtliche Verwahrung geben. So ist Ihre Verfügung von Todes wegen außerdem vor Fälschungen oder Verlust geschützt. 

    Wird Ihre Verfügung von Todes wegen durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet (notarielle Urkunde) veranlasst diese Person die besondere amtliche Verwahrung. 

    Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten können Sie dieses persönlich beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. 

    Notarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren Verfügungen von Todes wegen elektronisch im Zentralen Testamentsregister. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle über den Sterbefall und die Eintragung informiert. Nachlassgerichte können außerdem auch im Testamentsregister einsehen, ob sich eine Verfügung von Todes wegen in der amtlichen Verwahrung befindet.  

    Inhalte von Verfügungen von Todes wegen sind im Testamentsregister nicht abgebildet, sondern werden beim Amtsgericht verschlossen aufbewahrt.

    Für die Registrierung im Testamentsregister müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden. Diese können nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst werden.

    erforderliche Unterlagen

    • die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament)
    • Geburtsurkunde
    • Personalausweis

    Hinweise für Harburg: Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    öffentliches Testament beim Notar

    • Namen, Geburtsdaten, Adressen von Ihnen, dem vorgesehenen Erben bzw. Erbin, Ihrer Kinder, Eltern falls vorhanden
    • eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde
    • Informationen zu Ihrem Vermögen (haben Sie Vermögen im Ausland? Grundbesitz?)
    • Ihre Informationen zu Ihrem Wunsch (wer wird Erbe, welche Vermächtnisse wollen Sie für wen?)
    • gibt es bereits Testamente oder Beschränkungen durch vorangegangene Testamente, Erbverträge

    öffentliches Testament beim Notar

    • Namen, Geburtsdaten, Adressen von Ihnen, dem vorgesehenen Erben bzw. Erbin, Ihrer Kinder, Eltern falls vorhanden
    • eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde
    • Informationen zu Ihrem Vermögen (haben Sie Vermögen im Ausland? Grundbesitz?)
    • Ihre Informationen zu Ihrem Wunsch (wer wird Erbe, welche Vermächtnisse wollen Sie für wen?)
    • gibt es bereits Testamente oder Beschränkungen durch vorangegangene Testamente, Erbverträge

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Verlangen des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Hinweise für Harburg: Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    • Der Erblasser muss volljährig und zudem auch voll geschäftsfähig sein
    • Personen ab dem 16. bis zum 18. Lebensjahr können ein Testament verfassen, dies jedoch nur beim Notar
    • Erblasser, die nicht in der Lage sind die Tragweite eines Testaments zu erfassen, sind auch nicht fähig, ein rechtswirksames Testament zu verfassen
    • Der Erblasser muss volljährig und zudem auch voll geschäftsfähig sein
    • Personen ab dem 16. bis zum 18. Lebensjahr können ein Testament verfassen, dies jedoch nur beim Notar
    • Erblasser, die nicht in der Lage sind die Tragweite eines Testaments zu erfassen, sind auch nicht fähig, ein rechtswirksames Testament zu verfassen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen.
    War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar auf und vereinbaren Sie einen Termin.
    • Bringen Sie zum Termin neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
    • Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
    • Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
    • Angaben zu Ihrer letztwilligen Verfügung werden automatisch durch das Gericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar online im Testamentsregister hinterlegt.

    Hinweise für Harburg: Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Das Testament ist die Verfügung eines Erblassers über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod. Ohne die Hinterlegung eines Testaments tritt in Deutschland automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

    Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder durch ein neues Testament oder durch die Vernichtung oder die Veränderung des Testaments.

    Öffentliches Testament

    • Verfassen des Testaments mit Hilfe eines Notars. Der Erblasser kann hierbei dem Notar die Vorgaben zu seinem letzten Willen mündlich oder schriftlich erläutern und dieser schreibt ihn nieder.

    Privatschriftliches Testament

    • Das Testament muss eigenhändig, komplett handschriftlich verfasst werden, ansonsten ist das Testament unwirksam. Es genügt demnach nicht wenn man am PC einen Ausdruck erstellt oder einen Vordruck unterschreibt. Das Testament soll außerdem Ort und Datum der Errichtung beinhalten und muss, möglichst mit Vor- und Nachnamen, unterschrieben sein.

    Das Testament ist die Verfügung eines Erblassers über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod. Ohne die Hinterlegung eines Testaments tritt in Deutschland automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

    Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder durch ein neues Testament oder durch die Vernichtung oder die Veränderung des Testaments.

    Öffentliches Testament

    • Verfassen des Testaments mit Hilfe eines Notars. Der Erblasser kann hierbei dem Notar die Vorgaben zu seinem letzten Willen mündlich oder schriftlich erläutern und dieser schreibt ihn nieder.

    Privatschriftliches Testament

    • Das Testament muss eigenhändig, komplett handschriftlich verfasst werden, ansonsten ist das Testament unwirksam. Es genügt demnach nicht wenn man am PC einen Ausdruck erstellt oder einen Vordruck unterschreibt. Das Testament soll außerdem Ort und Datum der Errichtung beinhalten und muss, möglichst mit Vor- und Nachnamen, unterschrieben sein.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

    Kosten

    Für die Hinterlegung eines Testaments bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an.

    Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beläuft sich auf 12,50 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie 15,50 EUR. 

    Hinweise für Niedersachsen: Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Gebühr für die Hinterlegung: Gebühr 75.0 EUR

    Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: Gebühr 18.0 EUR

    Hinweise für Harburg: Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht Notargebühren.

    Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht Notargebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Hinweise für Harburg: Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn nach dem Tod jemand etwas erhalten soll, der laut gesetzlicher Erbfolgeregelung nichts oder weniger bekommen würde, als man es sich wünscht. So können beispielsweise auch Nichtverwandte berücksichtigt werden. Umgekehrt lassen sich per Testament auch Personen vom Erbe ausschließen - allerdings nicht, wenn ihnen ein Pflichtteil zusteht.

    Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.

    Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn nach dem Tod jemand etwas erhalten soll, der laut gesetzlicher Erbfolgeregelung nichts oder weniger bekommen würde, als man es sich wünscht. So können beispielsweise auch Nichtverwandte berücksichtigt werden. Umgekehrt lassen sich per Testament auch Personen vom Erbe ausschließen - allerdings nicht, wenn ihnen ein Pflichtteil zusteht.

    Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesjustizministerium (BMJ) am 19.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Verwahrung Verfügung, von Todes wegen, Besondere amtliche Verwahrung, Verwahrung Testament, Hinterlegungsschein, Verwahrung Erbvertrag, Zentrales Testamentsregister

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)