Straßenreinigung
Beschreibung
Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Hinweise für Stuhr: Straßenreinigung
Nach der Satzung der Gemeinde Stuhr sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Bundes-, Landes-, Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen mit starkem Verkehrsaufkommen und Straßen in Gewerbegebieten angrenzen, soweit an den entsprechenden Straßen eine Gosse verläuft, von der Straßenreinigungspflicht ausgenommen. Die Straßenreinigung an diesen Straßen erfolgt durch die Gemeinde Stuhr. Die Reinigung der Gehwege, Radwege und Seitenstreifen verbleibt bei den angrenzenden Grundstückseigentümern. Bei Schneefall sind die Fußgängerüberwege und Gehwege sowie die gemeinsamen Rad- und Gehwege mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen oder hat sich Glätte gebildet, muss die Reinigung werktags bis 07:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr durchgeführt sein. Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20:00 Uhr zu wiederholen. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht und Streusalz nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
Weitere Informationen:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Straßenreinigungssatzung
Hinweise für Stuhr: Straßenreinigung
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Stuhr: Straßenreinigung
Für die Reinigung der öffentlichen Straßen werden von der Gemeinde Stuhr Gebühren zur Deckung der entstehenden Kosten erhoben.
Die Gebühren betragen zurzeit 0,95 € pro laufenden Meter Grundstücksbreite.
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die von der Straßenreinigung betroffenen Straßen angrenzen bzw. durch sie erschlossen werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben
Stichwörter
Straßenreinigung, Straßenreinigungspflich, Winterdienst, Unkraut auf Gehweg